Karenzentschädigung
24. Januar 2020 04:52
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Preis:
77,00 €
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Guten Tag:
folgender Text ist in meinem Arbeitsvertrag;
§ 7 Wettbewerbsverbot
1. Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
2. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
3. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
4. Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.
5. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 1 Monaten nach Abgabe der Erklärung.
6. Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 6 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.
Frage:
Im Punkt 5 wird erwähnt, dass bei einem Verzicht des Wettbewerbsverbotes die Karenzentschädigung entfällt. Kann ich davon ausgehen, dass mein Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet ist, mir eine monatliche Entschädigung mindestens in Höhe des letzten Monatsgehaltes zahlen muss, auch wenn kein direkter Verweis auf Entschädigung im Vertrag steht?
Ist die Entschädigung sozialversicherungs- und Steuerfrei und könnte ich einen Gründungszuschuss beantragen für eine Freiberuflichkeit in einer anderen Branche?
Sollte der Arbeitgeber einen Verzicht nach $7 Punkt 5 aussprechen, muss ich diesen annehmen oder kann ich den Verzicht ablehnen auf die Entschädigung für 2 Jahre bestehen.
Danke für die Frage