die hier vertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Höhe Karenzentschädigung entsprechen der gesetzlichen Vorgabe des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hgb/__74c.html" target="_blank">74c</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hgb/index.html" target="_blank">HGB</a>.
Nach dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, von welcher Seite aus das Vertragsverhältnis gelöst wird.
Es muss allerdings der Zwang zur Wohnsitzverlegung gegeben sein. Hierbei ist es dann aber ausreichend, wenn Sie aufgrund des Wettbewerbsverbots nur außerhalb Ihres jetzigen Wohnortes eine Tätigkeit ausüben können, die nach Art, Vergütung und beruflichen Chancen Ihrer bisherigen Tätigkeit nahe kommt und wenn dies eine Wohnsitzverlegung erfordert (Bundesarbeitsgericht NZA 1995, 631; NZA 1999, 936).
Nach Ihren Angaben erfüllen Sie diese Voraussetzungen, da Sie tatsächlich daran gehindert sind, sich bei Wettbewerbern in der Umgebung Ihres alten Arbeitgebers zu bewerben. Somit waren Sie gezwungen, die Arbeitsstelle 200 km von Ihrem Wohnort entfernt anzutreten, andernfalls Sie gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB riskiert hätten, die Karenzentschädigung (teilweise) wegen böswilligen Unterlassens der Verwertung Ihrer Arbeitskraft zu verlieren.
Ich sehe daher vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung des Falles die Anrechnung erst ab mehr als 25% der zuletzt bezogenen Vergütung als gerechtfertigt an.
Ihrem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass Sie derzeit noch nicht umgezogen sind. Denn auch ein später vollzogener Umzug wirkt für die Anrechnungsfreigrenzen zurück (Bundesarbeitsgericht NZA 1995, 631).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten im Verlauf der Angelegenheit noch Probleme auftauchen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, hier noch eine Rückfrage zustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für die Antwort.
Obwohl Sie die Frage, ob die Tatsache, dass ich selber den Vertrag gekündigt habe, eine Rolle bei der Berechnung der Karenzentschädigung spielt, bereits beantwortet haben, möchte ich doch noch einmal nachfragen, denn dieses Aspekt ist momentan der Diskussionspunkt mit meinem früheren Arbeitgeben.
Sie schreiben, es käme nach $74c Abs.1 nicht darauf an, von welcher Seite das Vertragsverhältnis gelöst wird. Als juristischer Laie kann ich in diesem Paragraphen allerdings hierzu keine Aussage finden.
Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir kurz die Grundlage Ihrer Aussage nennen könnten: beruht diese auf anderen Paragraphen, Gerichtsurteilen, sonstigen Quellen,... oder einfach auf der Tatsache, dass man bei der Interpretation des $74c Abs.1 mit juristischem Sachverstand eindeutig zu Ihrer Aussage kommt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und Ihr Verständnis für meine Pingeligkeit bei diesem Aspekt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage ist durchaus berechtigt und keinesfalls pingelig.
Gemäß § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB erhalten Sie die erhöhte Karenzentschädigung nur, wenn Sie aufgrund des Wettbewerbsverbots zum Wohnortwechsel gezwungen werden. Nach der bereits genannten gefestigten Rechtsprechung ist allerdings kein unvermeidlicher Zwang erforderlich. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie den Anspruch auf die Erhöhung nur verlieren, wenn Sie aus vorwiegend anderen Gründen als dem Wettbewerbsverbot umziehen.
Dementsprechend fehlt es insbesondere dann an der Ursächlichkeit zwischen Wettbewerbsverbot und Wohnortwechsel, wenn an dem jetzigen Wohnort ohnehin keine vergleichbare Arbeitsstelle bei der Konkurrenz vorhanden ist (BAG BB 1982, 1301). Nach Ihren Angaben scheint dies aber doch der Fall zu sein.
Ausreichend ist es stets, wenn Sie ohne das Wettbewerbsverbot eine der früheren Tätigkeit vergleichbare konkrete Beschäftigung aufnehmen könnten (BAG WM 1986, 395; BAG BB 1995, 884).
Der Anwalt Ihres ehemaligen Arbeitgebers will darauf hinaus, dass Sie ja sozusagen freiwillig in eine andere Stadt ziehen. Diese Argumentation verfängt meines Erachtens aber nicht.
Die Tatsache, dass Sie nicht gezwungen waren, das Arbeitsverhältnis zu lösen, steht dem Zwang zum Wohnortwechsel nicht entgegen.
Denn nach den oben angeführten Quellen wäre dieser Umstand nur beachtlich, wenn Sie gekündigt hätten, um zu einem bestimmten anderen Arbeitgeber in einer anderen Stadt wechseln zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt