Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte:
1. Nein, die vorhandene Ausschlussklausel gem. §165 Abs. 3 VVG a.F. aus dem Jahr 2004 reicht leider nicht aus, um eine Insolvenzfestigkeit / Unverwertbarkeit im Insolvenzverfahren zu bewirken.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof die Insolvenzfestigkeit nur für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.03.2007 abgeschlossen wurden anerkannt, da nur für diese das zum 31.03.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge greift (vgl. Urteil Bundesgerichtshof vom 01.12.2011, Aktenzeichen IX ZR 79/11).
Ältere Verträge mit den von Ihnen geschilderten Rahmenbedingungen unterfallen der Pfändung und auch Verwertung im Insolvenzverfahren.
Nur bei einem nach diesem Zeitpunkt vereinbarten Verwertungsausschluss und Umwandlung in eine Versicherung, die den Voraussetzungen des §851c ZPO entspricht, kann demnach auch Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden
2. Ein neuer Verwertungsausschluss gem. §851c ZPO ist geeignet, den Pfändungsschutz und die Insolvenzfestigkeit zu bewirken, wenn sie die Bedingungen erfüllt (lebenslange Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr, kein Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers über den Vertrag / keine Kündigungsmöglichkeit, keine Kapitalauszahlung außer im Todesfall und dann nur zugunsten der Hinterbliebenen).
3. Sie haben gegen Ihre Versicherung einen direkten Anspruch auf Umwandlung der Versicherung zur Erlangung von Pfändungsschutz gem. §167 VVG. Gerade weil der im Jahr 2004 abgeschlossene Verwertungsausschluss nach der o.g. Entscheidung des BGH eben keinen Pfändungsschutz gewährleistet, darf die Versicherung die Umwandlung nicht verweigern, da sie ansonsten ihre Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
4. entfällt aufgrund 1.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte:
1. Nein, die vorhandene Ausschlussklausel gem. §165 Abs. 3 VVG a.F. aus dem Jahr 2004 reicht leider nicht aus, um eine Insolvenzfestigkeit / Unverwertbarkeit im Insolvenzverfahren zu bewirken.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof die Insolvenzfestigkeit nur für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.03.2007 abgeschlossen wurden anerkannt, da nur für diese das zum 31.03.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge greift (vgl. Urteil Bundesgerichtshof vom 01.12.2011, Aktenzeichen IX ZR 79/11).
Ältere Verträge mit den von Ihnen geschilderten Rahmenbedingungen unterfallen der Pfändung und auch Verwertung im Insolvenzverfahren.
Nur bei einem nach diesem Zeitpunkt vereinbarten Verwertungsausschluss und Umwandlung in eine Versicherung, die den Voraussetzungen des §851c ZPO entspricht, kann demnach auch Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden
2. Ein neuer Verwertungsausschluss gem. §851c ZPO ist geeignet, den Pfändungsschutz und die Insolvenzfestigkeit zu bewirken, wenn sie die Bedingungen erfüllt (lebenslange Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr, kein Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers über den Vertrag / keine Kündigungsmöglichkeit, keine Kapitalauszahlung außer im Todesfall und dann nur zugunsten der Hinterbliebenen).
3. Sie haben gegen Ihre Versicherung einen direkten Anspruch auf Umwandlung der Versicherung zur Erlangung von Pfändungsschutz gem. §167 VVG. Gerade weil der im Jahr 2004 abgeschlossene Verwertungsausschluss nach der o.g. Entscheidung des BGH eben keinen Pfändungsschutz gewährleistet, darf die Versicherung die Umwandlung nicht verweigern, da sie ansonsten ihre Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
4. entfällt aufgrund 1.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen