14. Februar 2025
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10:55
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Bei Umstrukturierungen wie Fusionen, Übernahmen oder Namensänderungen ist entscheidend, ob es sich um einen sogenannten Aktientausch handelt, bei dem die neuen Aktien die alten ersetzen, ohne dass ein steuerpflichtiger Verkauf vorliegt. Solche Vorgänge führen in der Regel nicht zu einer Unterbrechung der ursprünglichen Anschaffungsdaten, sodass die Steuerfreiheit der Altbestände erhalten bleibt. Es ist also so, dass beim Aktientausch die Steuerpflicht nicht gilt, wenn die Aktien vor 2009 erworben wurden.
Bezüglich der in den Jahren 2011/2012 eingebuchten Aktien ist zu prüfen, ob diese als Ersatz für die ursprünglichen Anteile gelten oder als neue Anschaffungen betrachtet werden müssen. Wenn diese neuen Aktien im Rahmen einer Umstrukturierung ohne Ihr Zutun zugeteilt wurden und die ursprünglichen Anschaffungsdaten übernommen haben, könnten sie weiterhin als Altbestand gelten und somit steuerfrei sein. Andernfalls könnten sie als Neuanschaffungen gelten und unterlägen der Abgeltungssteuer.
Sollte es zu einem Steuerabzug kommen, obwohl Sie der Meinung sind, dass dieser unberechtigt ist, können Sie zunächst Ihren Broker kontaktieren, um eine Klärung herbeizuführen. Falls dies nicht zum gewünschten Ergebnis führt, haben Sie die Möglichkeit, den Sachverhalt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt darzulegen und eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuern zu beantragen.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!