sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Leider kann ich Ihnen hier nur antworten: Es kommt darauf an.
Maßgeblich ist, was tatsächlich vereinbart wurde.
Wenn alle Parteien sich einig waren, dass aus der Kündigung (wegen der Übernahme durch die Tochter) keine Rechte hergeleitet werden, wäre ein Festhalten an der Kündigung treuwidrig und damit unzulässig.
Hinsichtlich des „Entlassens“ des Freundes gilt, dass dies nach der Rechtsprechung möglich ist. Wenn sich also alle 3 Parteien (Vermieter, Freund und Tochter) einig waren, kann an dem alten Vertrag nicht festgehalten werden.
Es kommt also auf die konkrete Vereinbarung an – nach Ihrer Schilderung tendiere ich dazu, dass Ihre Tochter momentan einen ungekündigten Mietvertrag alleine hat.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Hallo Herr Steininger
Vielen Dank für Ihre Antwort. So in etwa dachte ich mir das schon. Ich würde gern die Option der einmaligen Nachfrage nutzen.
Nicht meine Tochter hat diese Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen, sondern wir als Mietbürgen. Wir haben zu der Kündigung einen Brief mit eingelegt, dass wir die Wohnung gern für unsere Tochter übernehmen würden und dann die Miete für sie bezahlen werden. Tochter und Freund schrieben eine ganz normale Kündigung zum Ende des Jahres.
Gilt das trotzdem, was sie uns geantwortet haben?
Mit freundlichen Grüßen
Engel756
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, das Anwälte nicht 24 Stunden online sein müssen und die Beantwortung einer Nachfrage auch etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher halte ich Ihre Bewertung für unberechtigt, zumal Ihre erste Frage beantwortet wurde und Sie in der Nachfrage einen völlig neuen Sachverhalt schildern.
Hierbei handelt es sich ohnehin einen völlig anderen Sachverhalt, den Sie besser in der Ausgangsfrage gestellt hätten.
Da ich aber von einer Vollmacht Ihrerseits ausgehe, wirken Ihre Aussagen auch gegen den Vollmachtsgeber, so dass sich nichts ändert.