Kann ich wegen einer Aggression im Zimmer vom Vermieter gekündigt werden?

| 29. Mai 2025 10:57 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Anwalt,

ich wohne seit xxxx bei einem privaten Vermieter.

Es ist so, dass es Aggressionen der Hausbewohner gegen mich gibt.
Weiterhin sagen die Hausbewohner, dass ich hier nicht willkommen wäre.
Ich meinerseits war manchmal im eigenen Zimmer ausgerastet ohne jeglichen Schaden anzurichten.
Es hatte mich deswegen auch niemand geklingelt oder zurechtgewiesen.

Es gab am Anfang der Mietzeit eine Beschwerde, dass das Haus nicht ordentlich ist. Es gab keine Abmahnung von Seiten des Vermieters und auch keine Kündigung. Es wurde nur bestätigt, dass die Mindestmietzeit von 24 Monaten eingehalten werden muss.

Ich war seit Februar 2025 im Haus nur sporadisch anwesend um die Wohnung in Ordnung zu bringen und dauerhaft in Dresden bei meiner Familie. Ich habe also mit dem Haus nichts zu tun.

Ich hatte deswegen beim Vermieter angefragt, ob das Haus ordentlich und sicher ist oder es Aggressionen im Haus gibt. Ich vermute, dass der Vermieter mich deswegen kündigen möchte.

Ist solche einfache Aggression wegen der Hausordnung ein Kündigungsgrund von Seiten des Vermieters?
Kann ich fristlos kündigen wenn der Vermieter mich nicht akzeptiert?

Freundliche Grüße
29. Mai 2025 | 12:12

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Kündigung durch den Vermieter:
Eine Kündigung durch den Vermieter setzt grundsätzlich voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. In Ihrem Fall scheint es jedoch keine konkreten Vorfälle zu geben, die eine solche Störung begründen würden. Ihre gelegentliche Abwesenheit und die Tatsache, dass Sie im eigenen Zimmer "ausgerastet" sind, ohne Schaden anzurichten oder Beschwerden zu verursachen, stellen keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar.

Zudem ist keine Abmahnung erfolgt, die in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre.

2. Fristlose Kündigung durch Sie:
Eine fristlose Kündigung Ihrerseits wäre möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es Ihnen unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Ein solcher Grund könnte in einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch andere Mieter bestehen, die dem Vermieter zuzurechnen ist. In der Rechtsprechung z. B. wird darauf hingewiesen, dass Bedrohungen oder tätliche Angriffe durch Mitmieter einen wichtigen Grund darstellen können (siehe LG Hamm WuM 2001, 446). Allerdings müssten Sie solche Vorfälle nachweisen können. Die bloße Vermutung von Aggressionen oder die Aussage, dass Sie nicht willkommen sind, reicht in der Regel nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass weder die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Vermieter noch für eine fristlose Kündigung Ihrerseits derzeit gegeben zu sein scheinen, basierend auf den geschilderten Umständen. Es wäre ratsam, die Situation weiter zu beobachten und gegebenenfalls konkrete Vorfälle zu dokumentieren, die eine rechtliche Grundlage für eine Kündigung bieten könnten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2025 | 12:35

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"Vielen Dank für die ausführliche Rechtsberatung.
Ich kann nun dem Vermieter antworten, falls dieser mich kündigen möchte.
Für eine ordentliche Kündigung sind natürlich Nachweise erforderlich."
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Ich kann nun dem Vermieter antworten, falls dieser mich kündigen möchte.
Für eine ordentliche Kündigung sind natürlich Nachweise erforderlich.


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