29. Mai 2025
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12:12
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kündigung durch den Vermieter:
Eine Kündigung durch den Vermieter setzt grundsätzlich voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. In Ihrem Fall scheint es jedoch keine konkreten Vorfälle zu geben, die eine solche Störung begründen würden. Ihre gelegentliche Abwesenheit und die Tatsache, dass Sie im eigenen Zimmer "ausgerastet" sind, ohne Schaden anzurichten oder Beschwerden zu verursachen, stellen keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar.
Zudem ist keine Abmahnung erfolgt, die in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre.
2. Fristlose Kündigung durch Sie:
Eine fristlose Kündigung Ihrerseits wäre möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es Ihnen unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Ein solcher Grund könnte in einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch andere Mieter bestehen, die dem Vermieter zuzurechnen ist. In der Rechtsprechung z. B. wird darauf hingewiesen, dass Bedrohungen oder tätliche Angriffe durch Mitmieter einen wichtigen Grund darstellen können (siehe LG Hamm WuM 2001, 446). Allerdings müssten Sie solche Vorfälle nachweisen können. Die bloße Vermutung von Aggressionen oder die Aussage, dass Sie nicht willkommen sind, reicht in der Regel nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass weder die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Vermieter noch für eine fristlose Kündigung Ihrerseits derzeit gegeben zu sein scheinen, basierend auf den geschilderten Umständen. Es wäre ratsam, die Situation weiter zu beobachten und gegebenenfalls konkrete Vorfälle zu dokumentieren, die eine rechtliche Grundlage für eine Kündigung bieten könnten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg