Kann ich meinen Mietvertrag widerrufen?

1. November 2012 14:33 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


hallo,
ich bräuchte eine auskunft....
habe letzte woche zum 1.11.2012 einen mietvertrag unterschrieben...!!! der vermieter bot mir an, wenn ich es mir anders überlegen sollte, könne oich mich am nächsten tag nochmal bei ihm melden!! das tat ich auch, da mir die kosten im nachhinnein zu hoch sind....und noch mängel an der whg bekannt wurden!!
bei diesem telefonat bot er mir sogar ein schriftstück an, in dem stehen sollte, das der vertrag erloschen ist....
nun bekam ich einen anruf:
das ich ihm drei monatsmieten plus nebenkosten zahlen solle, ansonsten verklagt er mich...
ist das rechtens???
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Indem Sie den Mietvertrag unterschrieben haben, sind Sie zunächst eine rechtliche Verpflichtung eingegangen dem Vermieter die verenbarte Miete (+ Nebenkosten) zu zahlen.

Die Tatsache, dass Ihnen nach Unterzeichnung die Mietkosten doch zu hoch seien, ändert an der eingegangenen Verpflichtung zunächst nichts.

Auch der Umstand, dass die Wohnung mit Mängeln behaftet ist, die Ihnen nicht bekannt waren, berechtigt noch nicht ohne Weiteres zu einer Rückabwicklung bzw. zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages. Vielmehr könnten Sie nur die Behebung der Mängel verlangen und bis dahin die Miete angemessen kürzen.

Die Aussage des Vermieters, dass Sie sich die Sache noch 1 Tag überlegen düften, könnte jedoch die Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrecht beinhalten, von der Sie am nächsten Tag gebraucht gemacht haben.

Ebenso könnte in dem Telefonat die Vereinbarung eines mündlichen Aufhebungsvertrages zu sehen sein.

Für die Einräumung eines nur mündlich vereinbarten vertraglichen Rücktrittsrecht oder die mündliche Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages wären Sie jedoch beweispflichtig (Beweis z.B. durch Zeugenaussagen).

Sollte ein Beweis nicht gelingen, bliebe Ihnen nur die Möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In diesem Fall wären Sie zur Zahlung der Miete (+ Nebenkosten)bis zum Ende der Kündigungsfrist verpflichtet. Ggf. kann die Miete im Hinblick auf nicht bekannte Mängel gekürzt werden.

Ich empfehle Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Sofern Sie mich beauftragen werde ich die hier gezahlte Erstberatungsgebühr auf die dann weiter anfallenden Gebühren anrechnen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Conzen
(Rechtsanwalt)


Alt Pempelfort 15
40211 Düsseldorf

fon: 0211 / 699 90 699
fax: 0211 / 699 90 691
mail: info@ra-conzen.de
web: www.ra-conzen.de
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...