Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO kann auch noch während des laufenden Verfahrens gestellt werden.
Gegenüber der Kostenübernahme durch den Staat ist aber ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB gegen Ihren (Noch-)Ehemann vorrangig, da dieser Anspruch einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO darstellt.
Soweit Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und soweit Ihr Ehemann leistungsfähig ist, können und müssen Sie ihn also direkt in Anspruch nehmen (darüber hinaus kommt ergänzende Prozesskostenhilfe in Betracht).
Den Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB müssen Sie später nur zurückzahlen, wenn Ihre Bedürftigkeit weggefallen ist, z.B. im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Ihr Anwalt ist verpflichtet, Sie über die konkreten Möglichkeiten der Kostenerstattung zu beraten und diese auch für Sie durchzusetzen, gegebenenfalls durch Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO kann auch noch während des laufenden Verfahrens gestellt werden.
Gegenüber der Kostenübernahme durch den Staat ist aber ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB gegen Ihren (Noch-)Ehemann vorrangig, da dieser Anspruch einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO darstellt.
Soweit Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und soweit Ihr Ehemann leistungsfähig ist, können und müssen Sie ihn also direkt in Anspruch nehmen (darüber hinaus kommt ergänzende Prozesskostenhilfe in Betracht).
Den Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB müssen Sie später nur zurückzahlen, wenn Ihre Bedürftigkeit weggefallen ist, z.B. im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Ihr Anwalt ist verpflichtet, Sie über die konkreten Möglichkeiten der Kostenerstattung zu beraten und diese auch für Sie durchzusetzen, gegebenenfalls durch Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt