3. August 2007
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19:15
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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leider läßt sich Ihre Frage nicht mit Ja oder Nein beantworten, da derartige Fragen vom Gericht im Rahmen der Ermessensausübung beantwortet werden, d.h. es kommt darauf an, wie ein Gericht dies sieht.
Ihr Vorhaben klingt schlüssig und verantwortungsvoll. Allerdings besteht das Risiko, dass ein Gericht dies anders sieht und ein solches vorauseilendes Vorhaben, welches zunächst zu einer Unterhaltsreduzierung führt, nicht als zulässig ansieht. Denn schließlich ist es nicht zu 100% sicher, dass Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren werden und es ist auch nicht zu 100% sicher (sondern nur überwiegend wahrscheinlich), dass Sie keine Anschlussarbeitsstelle finden werden. Hier wird es auf viele Einzelheiten Ihres Falles ankommen, u.a. auch auf die Zukunftsperspektive Ihres Unternehmens und auf die Frage wie sicher ein Erfolg voraussehbar ist.
Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass Sie Ihren minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig sind, d.h., dass Sie notfalls einen Nebenjob annehmen müssen, um den Unterhalt sicher stellen zu können.
Auch ist der steuerliche Verlust nicht unbedingt in vollem Umfang unterhaltsrechtlich abziehbar, da im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht unterschiedliche Regeln gelten.
Ich empfehle Ihnen, dies (wenn möglich) mit Ihrer Ex-Frau zu besprechen und eine Regelung zu treffen, denn möglicherweise möchte sie später auch lieber von einem aufstrebenden Unternehmen profitieren als auf Unterhalt angewiesen zu sein, der auf Basis von Arbeitslosengeld berechnet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht