Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sie können ohne Zustimmung der anderen Miterben nicht über das Hausgrundstück im Ganzen und auch nicht über Ihren Anteil an dem Hausgrundstück verfügen. Dies ergibt sich aus §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html" target="_blank">2033 Abs. 2</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2040.html" target="_blank">2040 Abs. 1</a> BGB. Somit können Sie alleine auch kein Darlehen aufnehmen, das über eine Grundstücksbelastung wie z.B. eine Hypothek oder eine Grundschuld abgesichert wird. Möglich wäre derzeit lediglich eine Verfügung über Ihren Anteil am Nachlass als solchem.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
hallo frau haeske
viele dank für ihre schnelle antwort. was bedeutet"eine verfügung
über ihren anteil am nachlass"?
Liebe grüsse evelin
Sehr geehrte Fragestellerin,
solange die Erbengemeinschaft besteht, kann ein einzelner Miterbe nur über seinen Erbteil verfügen, nicht aber über Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen wie z.B. nur dem Hausgrundstück. Ein solche Verfügung über den Erbteil müsste notariell beurkundet werden. Verfügungen wären z.B. eine Veräußerung des Erbteils, eine Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung.
Veräußert z.B. ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so tritt dieser dann an Stelle des Miterben in dessen vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein, er erwirbt auch alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses.
Möchten Sie ein Darlehen aufnehmen, so könnten Sie als Sicherheit z.B. Ihren Erbteil ganz oder teilweise dafür verpfänden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin