Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage(n) lassen sich hier im Rahmen einer Erstberatung auch zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz beantworten.
Dazu sind die prinzipiellen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament, insbesondere § 2271 und § 2170 BGB heranzuziehen.
Es ist bei jeder einzelnen Regelung des Testaments zu prüfen, ob eine sogenannte einseitige Verfügung, oder eine wechselseitige Verfügung vorliegt.
Auch nach dem Tod eines Ehegatten können Verfügungen des Überlebenden unter bestimmten Voraussetzungen unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Auch eine Anfechtung des Testaments oder einzelner selbst wechselbezüglicher Verfügungen nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der §§ 2078, 2079 BGB unter gewissen Umständen möglich - jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Testierfreiheit kaummehr ausgegangen werden kann.
Dem überlebenden Ehegatten verbleiben also durchaus gute und effektive Möglichkeiten seine Verfügungen zu modifizieren, eine eidestattliche Versicherung ist dabei kaum zielführend, sondern eher die Veränderung oder Anfechtung der nunmehr nicht mehr gewollten Verfügungen.
Wegen der umfassenden, komplexen Rechtsmaterie würde ich Ihnen anraten in jedem Falle juristische Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage(n) lassen sich hier im Rahmen einer Erstberatung auch zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz beantworten.
Dazu sind die prinzipiellen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament, insbesondere § 2271 und § 2170 BGB heranzuziehen.
Es ist bei jeder einzelnen Regelung des Testaments zu prüfen, ob eine sogenannte einseitige Verfügung, oder eine wechselseitige Verfügung vorliegt.
Auch nach dem Tod eines Ehegatten können Verfügungen des Überlebenden unter bestimmten Voraussetzungen unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Auch eine Anfechtung des Testaments oder einzelner selbst wechselbezüglicher Verfügungen nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der §§ 2078, 2079 BGB unter gewissen Umständen möglich - jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Testierfreiheit kaummehr ausgegangen werden kann.
Dem überlebenden Ehegatten verbleiben also durchaus gute und effektive Möglichkeiten seine Verfügungen zu modifizieren, eine eidestattliche Versicherung ist dabei kaum zielführend, sondern eher die Veränderung oder Anfechtung der nunmehr nicht mehr gewollten Verfügungen.
Wegen der umfassenden, komplexen Rechtsmaterie würde ich Ihnen anraten in jedem Falle juristische Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt