Kann ein Erblasser das gemeinschaftliche Testament noch zurückziehen?

19. April 2008 08:47 |
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Erbrecht


1.) Kann ein Erblasser (Ehepartner verstorben, keine Kinder) deren gemeinschaftliches Testament, welches bereits beim Nachlassgereicht vorliegt, dieses noch zurückziehen ? Ich meine nein, da nach dem Tod eines Partners eines gemeinschaftlichen Testamentes dieses nicht mehr zu ändern ist.

2.) Diese Testament ist nach Schilderungen der noch lebenden Erbalsserin unter unglaublichen Bedingungen entstanden. Es wurde bei der lebenden Erblasserin massiv Druck aufgebaut. Unter diesem Druck entstand ein Testament im Sinne der Druckaufbauenden Personen. Welche Möglichkeit hätte die noch lebende Erblasserin, sich nun nach einiger Bedenkzeit dagen zu wehren ?

3.) Kann eine eidesstattliche Versicherung des lebenden Ehepartners, dass dieses Testament unter Zwang geschrieben worden ist noch etwas bewegen obwohl der zweite Partner (als bettlägeriger Pflegefall) mit unterschrieben hat und mittlerweilen eben verstorben ist ? Es existiert nämlich noch ein älteres, anderslautendes aber ohne Repressalien entstandenes Testament.

4.) Ist für eine eidesstattliche Vericherung der Gang zum Notar
zwingend oder kann dies auch z.B.in Anwesenheit von Zeugen
selber verfasst werden.



-- Einsatz geändert am 19.04.2008 18:35:35
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage(n) lassen sich hier im Rahmen einer Erstberatung auch zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz beantworten.

Dazu sind die prinzipiellen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament, insbesondere § 2271 und § 2170 BGB heranzuziehen.

Es ist bei jeder einzelnen Regelung des Testaments zu prüfen, ob eine sogenannte einseitige Verfügung, oder eine wechselseitige Verfügung vorliegt.

Auch nach dem Tod eines Ehegatten können Verfügungen des Überlebenden unter bestimmten Voraussetzungen unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Auch eine Anfechtung des Testaments oder einzelner selbst wechselbezüglicher Verfügungen nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der §§ 2078, 2079 BGB unter gewissen Umständen möglich - jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Testierfreiheit kaummehr ausgegangen werden kann.

Dem überlebenden Ehegatten verbleiben also durchaus gute und effektive Möglichkeiten seine Verfügungen zu modifizieren, eine eidestattliche Versicherung ist dabei kaum zielführend, sondern eher die Veränderung oder Anfechtung der nunmehr nicht mehr gewollten Verfügungen.

Wegen der umfassenden, komplexen Rechtsmaterie würde ich Ihnen anraten in jedem Falle juristische Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen.


Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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