Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz2 InsO sind auch die Gläubiger berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen.
Allerdings ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht, § 14 InsO.
Die Forderung muss nicht tituliert sein aber sie muss schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht werden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aber höher bei Forderungen nicht tituliert sind.
Der Gläubiger muss aber auch den Eröffnungsgrund, also bei natürlichen Personen Zahlungsunfähigkeit, glaubhaft machen. Das setzt für die Zahlungsunfähigkeit die Fälligkeit wesentlicher Zahlungspflichten voraus. In der Regel ist die Zahlungsunfähigkeit vom Gläubiger durch Urkunden oder eine eidesstattliche Erklärung des Gläubigers über die Umstände glaubhaft zu machen, die eine Zahlungseinstellung schlüssig ergeben.
Das rechtliche Interesse an der Insolvenzeröffnung fehlt dem Gläubiger dann, wenn der Antrag nur zu missbräuchlichen Zwecken gestellt worden ist, also beispielsweise um einen zahlungsunwilligen Schuldner zu zwingen Zahlungen zu leisten. In diesem Zusammenhang ist auch die Mindestgebühr für die Antragstellung auf 150,- EUR angehoben werden.
Im Übrigen wird im Rahmen der Prüfung des Insolvenzantrages auch der Schuldner hierzu angehört.
Daher müsste Ihr Kunde erst einmal eine Gebühr für die Antragstellung entrichten und sodann einen zulässigen Antrag stellen (mit allen Anforderungen zur Schlüssigkeit und Glaubhaftmachung – insbesondere zur Zahlungsunfähigkeit).
Daneben würden Sie dann auch vom Gericht angehört.
Ein Verfahren wird nicht eröffnet, wenn Sie nicht tatsächlich zahlungsunfähig sind.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz2 InsO sind auch die Gläubiger berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen.
Allerdings ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht, § 14 InsO.
Die Forderung muss nicht tituliert sein aber sie muss schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht werden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aber höher bei Forderungen nicht tituliert sind.
Der Gläubiger muss aber auch den Eröffnungsgrund, also bei natürlichen Personen Zahlungsunfähigkeit, glaubhaft machen. Das setzt für die Zahlungsunfähigkeit die Fälligkeit wesentlicher Zahlungspflichten voraus. In der Regel ist die Zahlungsunfähigkeit vom Gläubiger durch Urkunden oder eine eidesstattliche Erklärung des Gläubigers über die Umstände glaubhaft zu machen, die eine Zahlungseinstellung schlüssig ergeben.
Das rechtliche Interesse an der Insolvenzeröffnung fehlt dem Gläubiger dann, wenn der Antrag nur zu missbräuchlichen Zwecken gestellt worden ist, also beispielsweise um einen zahlungsunwilligen Schuldner zu zwingen Zahlungen zu leisten. In diesem Zusammenhang ist auch die Mindestgebühr für die Antragstellung auf 150,- EUR angehoben werden.
Im Übrigen wird im Rahmen der Prüfung des Insolvenzantrages auch der Schuldner hierzu angehört.
Daher müsste Ihr Kunde erst einmal eine Gebühr für die Antragstellung entrichten und sodann einen zulässigen Antrag stellen (mit allen Anforderungen zur Schlüssigkeit und Glaubhaftmachung – insbesondere zur Zahlungsunfähigkeit).
Daneben würden Sie dann auch vom Gericht angehört.
Ein Verfahren wird nicht eröffnet, wenn Sie nicht tatsächlich zahlungsunfähig sind.