24. Juli 2011
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14:53
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit:
Darunter versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge (Vertragsänderungen bzw. -erweiterungen) zu gestalten.
Zwingen kann Sie Ihr Arbeitgeber also dazu nicht.
Fraglich sind deshalb eher die praktischen Konsequenzen.
Sollten Sie in einem Kleinbetrieb beschäft sein (ich nehme dieses an, weil Sie mitgeteilt haben, es gäbe bei Ihnen keinen Betriebsrat), so kann eine Kündigung vereinfacht möglich sein, weil das Kündigungsschutzgesetz eventuell nicht eingreift.
Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf Betriebe mit fünf oder weniger Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). In Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das KSchG nicht für Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 neu eingestellt worden sind (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg