Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal ist fraglich, ob die Bewährung überhaupt widerrufen wird.
Das Gericht hat vorliegend nach § 57 II S.1 StGB nach Verbüßung der hälftigen Strafe den Rest der Strafe zu Bewährung ausgesetzt und diese Aussetzung nach § 56b StGB mit der Auflage der Entschädigung verbunden.
Die Möglichkeit des Widerrufs der Bewährung richtet sich nach §56f StGB.Nach § 56 f I Nr.3 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Will das Gericht wegen Verstoßes gegen die Auflage zur Schadenswiedergutmachung widerrufen, so hat es zunächst zu prüfen, ob auch Zahlungsfähigkeit vorgelegen hat.
Dies kann ich in Ihrem Fall nicht erkennen. So bemühen Sie sich doch aus vollen Kräften, die Raten abzuzahlen. Dass ihr Betrieb in Konkurs geht, ist Ihnen nicht zurechenbar.Ebenso sind Sie für Ihren Gesundheitszustand nicht haftbar zu machen.
Ein beharrlicher oder gröblicher Verstoß, kann m.E. in der durch unverschuldete Zahlungsunfähigkeit hervorgerufenen Unmöglichkeit der Ratenzahlung damit nicht erblickt werden.
Insoweit rate ich Ihnen dringend, einen deutschen ANwalt hinzuzuziehen, der dem Gericht Ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darstellt und nachweist. EIn Bewährungswiderruf dürfte auf diesem Wege zu vermieden sein.
Sollte die Bewährung trotzdem widerrufen werden gilt folgendes:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie bereits insgesamt 21 Monate in Haft bzw.in U-Haft befunden. Sollte die Bewährung tatsächlicch widerrufen werden, hätten Sie also teheoretisch bei Anrechnung der U-Haft, noch eine Reststrafe von weiteren 13 Monate zu verbüßen.
Sie müssetn aber wohl lediglich weitere drei Monate verbüßen, weil nach dem "Absitzen" von zwei Dritteln der Gesamtstrafe,also 24 Monaten, die Reststrafe in der Regel ohnehin zur Bewährung auszusetzen ist (§57 I StGB).
Diesbezüglich könnte freilich ein Haftbefehl erlassen werden.
Seit dem 23. August 2004 gilt auch in Deutschland der Europäische Haftbefehl.
Hiernach sind die EU-Staaten verpflichtet, Personen auszuliefern, denen in einem anderen EU-Staat der Prozeß gemacht werden soll oder die bereits verurteilt wurden.
Gegen den EU-Haftbefehl laufen zwar verschiedene Verfassungsbeschwerden. Die Einwände beziehen sich aber sämtlich auf die AUslieferung deutscher Staatsbürger an das Ausland.
Da der Tatbestand des Betruges im Katalog der Straftaten, für die der Haftbefehl erlassen werden kann, genannt ist, wäre der Erlass eines europäischen Haftbefehls vorliegend auch möglich.
Er wäre auch in Italien oder Österreich zu vollziehen.
Jedoch bleibt es bei meiner Auffassung, dass bereits ein Widerruf der Bewährung bei umfassender AUfklärung des Gerichts vermieden werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
F.Sachse
Rechtsanwalt
Lt meinen Informationen von Presse ist folgender Bestand:
Eine Straftat od. ein Urteil (ab 6 Monate aufwärts) ab August 2002 wird mit dem neuen europäischen Haftbefehl verfolgt. Diese Abmachung wurde mit den EU-Ländern abgestimmt und 6 Länder (welche?)davon haben im Mai2004 diesen EU-Haftbefehl sofort in Kaft gesetzt. Deutschland am 31.12.2004!!
MEINE FRAGE:
Meine Straftat war 1990, verurteilt war 1994. Normalerweise gilt für mich nicht der EU-Haftbefehl. Ist meine Bewärung von Mai 2004 (war keine Verhandlung nur eine Abmachung mit dem Richter) eine Nachfolge von der STraftat oder zählt es als neue Verhandlung?
Mittlerweile haben alle Mitgliedstaaten außer Italien den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl in nationales Recht umgesetzt. In Italien würde eine Verhaftung per europäischem Haftbefehl nicht funktionieren, wohl aber in Österreich.
Nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002
über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist eine Begrenzung der Verfolgung auf Strafurteile nach dem AUgust 2002 nicht vorgesehen.Sie wurden rechtskräftig verurteilt. Eine Verfolgungsverjährung kommt daher leider nicht in Betracht.