Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Das Widerrufsrecht erlischt richtigerweise bei Dienstleistungen u.a. in den Fällen, in welchen der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat, § 312d III Nr. 2 BGB.
Dies gilt auch bei einer teilbaren Leistung. Nicht erforderlich ist, dass der Beginn der Dienstleistung nach außen hervorgetreten ist. § 312d III Nr. 2 BGB gilt selbst dann, wenn der Verbraucher darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. In diesem Fall können dem Verbaucher allerdings grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer zustehen.
Fraglich ist, ob vorliegend ausreichen ausdrücklich die Zustimmung erteilt worden ist. Dies erscheint grundsätzlich sehr zweifelhaft, da Sie bei dem Ankreuzen "schnellstmöglicher Termin" mit Sicherheit nicht an das Erlöschen des Widerrufsrechts gedacht haben bzw. dies hiermit in Verbindung gebracht haben. ein Hinweis war nach Ihren Angaben nur versteckt in den AGB vorhanden.
Allerdings ist die Rechtslage hier sehr umstritten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben die Gerichte - soweit ersichtlich - hier noch nicht gegen 1&1 entschieden.
Grundsätzlich kann man gegen den ungewollten Vertrag mittels einer negativen Feststellungsklage vorgehen und so durch ein Gericht feststellen lassen, dass der Vertrag gar nicht besteht.
Während eines solchen Verfahrens kann man aber in der Regel seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und hat auch Schwierigkeiten, einen anderen Anbieter mit einem Neuanschluss zu beauftragen; die Leitung oder der Port für den DSL-Zugang ist schließlich in der Regel schon belegt.
Ich empfehle Ihnen daher, den anderen Vertrag zu widerrufen und den 1und1 Vertrag beizubehalten. Sofern ein Widerruf des zweiten Vertrages noch ohne Probleme möglich ist ( und sich nicht die gleiche Problematik wie bei 1und1 stellt), ist dies für Sie sicherlich die einfachste und kostengünstigste Alternative.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 312d III (Auszug)
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Das Widerrufsrecht erlischt richtigerweise bei Dienstleistungen u.a. in den Fällen, in welchen der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat, § 312d III Nr. 2 BGB.
Dies gilt auch bei einer teilbaren Leistung. Nicht erforderlich ist, dass der Beginn der Dienstleistung nach außen hervorgetreten ist. § 312d III Nr. 2 BGB gilt selbst dann, wenn der Verbraucher darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. In diesem Fall können dem Verbaucher allerdings grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer zustehen.
Fraglich ist, ob vorliegend ausreichen ausdrücklich die Zustimmung erteilt worden ist. Dies erscheint grundsätzlich sehr zweifelhaft, da Sie bei dem Ankreuzen "schnellstmöglicher Termin" mit Sicherheit nicht an das Erlöschen des Widerrufsrechts gedacht haben bzw. dies hiermit in Verbindung gebracht haben. ein Hinweis war nach Ihren Angaben nur versteckt in den AGB vorhanden.
Allerdings ist die Rechtslage hier sehr umstritten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben die Gerichte - soweit ersichtlich - hier noch nicht gegen 1&1 entschieden.
Grundsätzlich kann man gegen den ungewollten Vertrag mittels einer negativen Feststellungsklage vorgehen und so durch ein Gericht feststellen lassen, dass der Vertrag gar nicht besteht.
Während eines solchen Verfahrens kann man aber in der Regel seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und hat auch Schwierigkeiten, einen anderen Anbieter mit einem Neuanschluss zu beauftragen; die Leitung oder der Port für den DSL-Zugang ist schließlich in der Regel schon belegt.
Ich empfehle Ihnen daher, den anderen Vertrag zu widerrufen und den 1und1 Vertrag beizubehalten. Sofern ein Widerruf des zweiten Vertrages noch ohne Probleme möglich ist ( und sich nicht die gleiche Problematik wie bei 1und1 stellt), ist dies für Sie sicherlich die einfachste und kostengünstigste Alternative.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 312d III (Auszug)
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.