Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Bei einem Sachmangel, der in Ihrem Fall gegeben ist, ist die Nacherfüllung er vorrangige Anspruch des Käufers.
Sie können hierbei zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen.
Nur wenn die sog. Nacherfüllung fehlschlägt, haben Sie als Käufer die weiteren Gewährleistungsrechte (Vertragsrücktritt, Schadensersatz).
Die überwiegende Auffassung geht dahin, dass der Käufer zwischen der Nachbesserung und der Nachlieferung wählen kann.
In Ihrem Fall ist ein anderes Modell geliefert worden, so dass hier auch nur die Nachlieferung in Betracht kommt.
Bei Nachlieferung einer mangelfreien Ware kann der Verkäufer im Gegenzug Rückgabe der mangelhaften Sache sowie einen Ersatz für die bisherige Nutzung der mangelhaften Sache verlange, soweit eine Nutzung überhaupt möglich war.
Die für die Nacherfüllung anfallenden Kosten (Reparaturaufwand, Transportkosten) trägt der Verkäufer.
Sie sollten dem Verkäufer eine angemessene Frist (10 Tage) zur Nachlieferung setzen.
Für den Fall, dass die von Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen sollte, könnten Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten mit der Folge der Rückabwicklung des Vertrages oder den Kaufpreis mindern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Damen und Herrn,
vielen Dank für Ihren Rat.Was die Nachlieferung betrifft,so warte
ich ja schon seit Anfang Febr.06 auf die richtigen Steine.
Laut Telefongespräche mit dem Verkäufer kann die Firma wegen zu vieler Aufträge nicht liefern.
Ich moechte dem Verkäufer ein Einschreiben senden mit der bitte
den Kaufpreis zu mindern.Aber wieviel kann ich verlangen,und habe
ich bei einer Minderung des Preises noch einen Anspruch dann auf die Steine.Bei einer Verneinung,was den Kaufpreis betrifft,wäre ich dann bereit,evtl. von diesem Artikel ganz zurückzutreten.
MfG
Kalibo_de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dazu das Folgende:
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte, § 441 III BGB.
Die Formel lautet:
geminderter Preis: wirklicher Wert x vereinbarter Preis
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Wert ohne Mangel
Vor dem Recht auf Minderung müssen Sie Ihren Vertragspartner eine Frist zur Nachlieferung setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -