vielen Dank für die Online Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Da Sie bei der eBay Auktion die gesetzliche "Gewährleistung" nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, kommt in Betracht, dass der Käufer gemäß §§ 437 BGB i. V. m. § 439 BGB Nacherfüllung, sprich die Reparatur diverser Mängel, verlangen kann. Für diesen Nacherfüllungsanspruch müsste allerdings ein Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen.
Meines Erachtens liegt auf Grund Ihrer Artikelbeschreibung im Rahmen der eBay Auktion kein Mangel vor. Dies begründe ich weiter wie folgt:
Gemäß § 434 BGB ist eine verkaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Sie habe den Gebrauchtwagen nachweislich als "Bastler-Fahrzeug" verkauft.
Aus ihrer ausführlichen Artikelbeschreibung folgt außerdem, dass das Fahrzeug keinen TÜV mehr hat und zudem haben Sie darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug auf Grund der langen Standzeit und "erheblicher Beschädigungen" mit dem Hänger abgeholt werden sollte. Nach alledem haben Sie gute Argumente, das Ansinnen des Käufers entschieden zurückzuweisen, da eben die vereinbarte Beschaffenheit des Gebrauchtwagens (Bastlerfahrzeug) von der tatsächlichen nicht abweicht.
Idealerweise drucken Sie sich die Auktion schon jetzt auf Papier aus, damit Sie im Streitfall beweisen könnten, dass der Gebrauchtwagen von privat als Bastlerfahrzeug verkauft wurde .
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen dank für ihre schnelle antwort. folgenden text in ebay hatte ich vergessen noch eintragen.
Gebote sind verbindlich. Der Höchstbietende ist zur Abnahme der ersteigerten Ware verpflichtet. Nach Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich damit einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt. Bieten Sie nur, wenn Sie mit diesen Bedingungen einverstanden sind. Irrtümer vorbehalten.
was mache ich wenn der käufer mir droht ? er hatte schon bei der übergabe gesagt das er zurückkommt wenn was am auto sein sollte. habe ihm gesagt das er es jetzt sofort wieder in die garage fahren soll und sein geld bekommt. später bekommt er nichts von mir zurück. hat das auto besichtigt und probegefahren mit seinen roten kennzeichen.habe ihm 10x gesagt das es ein bastlerfahrzeug ist.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
Bei einer eBay Auktion kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zu Stande.
Wenn Sie auch bei Abholung des Fahrzeuges keine von der Artikelbeschreibung abweichenden Zusicherungen gemacht haben, so kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf geltend machen, da das Fahrzeug von ihm als „Bastlerfahrzeug“ ersteigert wurde.
Wenn Sie also von Anfang an deutlich gemacht haben, dass der Verkauf des Gebrauchtwagens so wie auf der Auktion angeboten als Bastlerfahrzeug gelten soll, sehe ich keinen Anlass, dass Sie auf Grund der substanzlosen Forderungen des Käufers nachgeben.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, mit dem Käufer weiter zu verhandeln. "Bedrohen" lassen müssen Sie sich natürlich auch nicht. Wenn der Käufer vor Ihrer Haustüre stehen sollte, so weisen Sie ihn vielleicht einfach darauf hin, dass Sie bei weiteren Belästigungen die Polizei wegen Hausfriedensbruch verständigen werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt