KFZ Unfall Schadensregulierung

| 30. Mai 2012 16:01 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang des Jahres hatte ein Bekannter mit meinem Auto einen Unfall. Mein PKW wies so große Schäden auf, dass eine Weiterfahrt durch die Polizei verboten wurde. Das Auto wurde zu einem befreundeten KFZ Händler in der Nähe des Unfallortes gebracht. Zu dem Zeitpunkt dachte ich, dass mein Bekannter den Unfall voll verschuldet hätte. Mittlerweile wurde ein polizeiliches Verfahren gegen meinen Bekannten eingestellt und auch meine KFZ Versicherung hat einen 50:50 Schaden daraus gemacht, d.h. nur die Hälfte des gegnerischen Schadens abgewickelt (oder so ähnlich... )
Nun wurde mir gesagt ich könnte aufgrund dieses Sachverhaltes ebenfalls Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Nun habe ich aber das Problem, dass das Auto mittlerweile verkauft (Verkaufspreis 1 Euro)wurde und kein Gutachter sich dieses angeschaut hat. Den Wagen musste ich verkaufen weil ich ihn sonst hätte abschleppen lassen müssen. Eine Reparatur wäre wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Leider habe ich dies nicht schriftlich.
Welche Möglichkeiten habe ich, meinen Schaden (evtl. inkl. Kosten für den Mietwagen, für die Abmeldung des Alten und die Anmeldung des neuen Wagens geltend zu machen)? Wie würde der Wert des alten Wagens berechnet werden? Habe ich überhaupt eine Chance nach dem oben dargelegten Sachverhalt einen Teil meines Schadens reguliert zu bekommen und wie würde ein Schaden in diesem Fall berechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
30. Mai 2012 | 16:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich hätten Sie tatsächlich einen 50 prozentigen Anspruch auf die Reparaturkosten bzw. im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auf den Differenzwert zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 50 Prozent. Das Problem ist jedoch darin zu sehen, dass Sie Ihren Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung darlegen müssten. Dazu ist nicht unbedingt ein Gutachten erforderlich, oftmals geben sich die Versicherungen auch mit einem Kostenvoranschlag zufrieden und regulieren auf Basis eines Kostenvoranschlags. Sofern Sie über gar nichts verfügen, also weder über einen Kostenvoranschlag noch über ein Gutachten, sieht es schlecht aus. Denn ohne Unterlagen können Sie den Schaden nicht beziffern. Sofern Ihnen ein Kostenvoranschlag vorliegt, sollten Sie versuchen, auf Basis des Kostenvoranschlags die Regulierung voranzutreiben.

Falls Ihnen auch kein Kostenvoranschlag vorliegt, rate ich Ihnen dazu, sich bei dem Käufer zu erkundigen, was mit dem Fahrzeug geschehen ist. Vielleicht ist es ja möglich, auf diese Weise noch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag in Auftrag zu geben. Vielleicht hat sich auch der Käufer nach der Schadenshöhe erkundigt. Bevor Sie ein Gutachten in Auftrag geben, müssen Sie jedoch unbedingt sicher sein, dass der Schaden eine gewisse Höhe (zwischen € 600 und € 700) überschreitet, da Ihnen anderenfalls die Gutachterkosten nicht ersetzt werden müssen.

Auch Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall wird die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Dokumente nicht erstatten.

Fazit:
Sie sollten versuchen, über den neuen Eigentümer bzw. Besitzer des Fahrzeugs an einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten heranzukommen. Anderenfalls sehe ich die Möglichkeit einer Schadensregulierung zu Ihren Gunsten nahezu ohne Erfolgsaussicht.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wesentliche Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

www.verkehrsrecht-zimmlinghaus.de


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