30. Mai 2012
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16:55
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich hätten Sie tatsächlich einen 50 prozentigen Anspruch auf die Reparaturkosten bzw. im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auf den Differenzwert zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 50 Prozent. Das Problem ist jedoch darin zu sehen, dass Sie Ihren Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung darlegen müssten. Dazu ist nicht unbedingt ein Gutachten erforderlich, oftmals geben sich die Versicherungen auch mit einem Kostenvoranschlag zufrieden und regulieren auf Basis eines Kostenvoranschlags. Sofern Sie über gar nichts verfügen, also weder über einen Kostenvoranschlag noch über ein Gutachten, sieht es schlecht aus. Denn ohne Unterlagen können Sie den Schaden nicht beziffern. Sofern Ihnen ein Kostenvoranschlag vorliegt, sollten Sie versuchen, auf Basis des Kostenvoranschlags die Regulierung voranzutreiben.
Falls Ihnen auch kein Kostenvoranschlag vorliegt, rate ich Ihnen dazu, sich bei dem Käufer zu erkundigen, was mit dem Fahrzeug geschehen ist. Vielleicht ist es ja möglich, auf diese Weise noch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag in Auftrag zu geben. Vielleicht hat sich auch der Käufer nach der Schadenshöhe erkundigt. Bevor Sie ein Gutachten in Auftrag geben, müssen Sie jedoch unbedingt sicher sein, dass der Schaden eine gewisse Höhe (zwischen € 600 und € 700) überschreitet, da Ihnen anderenfalls die Gutachterkosten nicht ersetzt werden müssen.
Auch Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall wird die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Dokumente nicht erstatten.
Fazit:
Sie sollten versuchen, über den neuen Eigentümer bzw. Besitzer des Fahrzeugs an einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten heranzukommen. Anderenfalls sehe ich die Möglichkeit einer Schadensregulierung zu Ihren Gunsten nahezu ohne Erfolgsaussicht.
Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wesentliche Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.verkehrsrecht-zimmlinghaus.de