31. Juli 2018
|
14:42
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrem Vortrag sind nicht Sie Leasingnehmer, sondern der Freund. D.h., eine Kündigung des Leasingvertrags wäre nur durch den Freund möglich.
2.
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen.
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie einem Leasingvertrag kommt eine Kündigung grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Vertragspartner, hier also die Leasinggesellschaft, die Leistung in irgendeiner Weise erbringt, die mangelhaft ist.
Sie führen lediglich aus, Sie hätten das Autohaus gebeten, das (vermutlich) den Leasingvertrag vermittelt hat, eine Serviceleistung über einen Betrag von 60 € aus dem Leasingvertrag herauszunehmen. Dies sei aber nicht geschehen.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie das Autohaus vor Abschluss des Leasingvertrags gebeten hatten, die Serviceleistung aus dem Leasingvertrag herauszunehmen, ist das Autohaus auch verpflichtet, diesem Anliegen nachzukommen. Schließlich wäre dann der Leasingvertrag noch nicht abgeschlossen gewesen, weil Sie vor Abschluss des Leasingvertrags diese Bitte geäußert hatten. D.h., unter dieser Annahme haben Sie sich noch in den Vertragsverhandlungen befunden.
Eine Kündigung des Leasingvertrags dürfte jedoch nicht in Betracht kommen, weil der Fehler dann beim Autohaus läge, was dazu führte, dass sich das Autohaus dem Leasingnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hätte.
Aber nochmals: Das gilt nur, wenn die Serviceleistung nicht bereits Vertragsgegenstand geworden ist.
Haben Sie bzw. Ihr Freund einen Leasingvertrag geschlossen, der die Serviceleistung beinhaltet, gibt es keine Veranlassung, teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, indem man die Serviceleistung streicht. Darauf hätten Sie dann keinen Rechtsanspruch, vielmehr wäre das eine reine Kulanz des Leasinggebers, also der Leasinggesellschaft.
3.
Sie sollten sich die allgemeinen Leasingbedingungen durchlesen bzw. anwaltlich prüfen lassen.
Wenn ein Rücktritt vom Leasingvertrag vorgesehen ist, wird dies jedoch mit nicht unerheblichen Nachteilen für Sie verbunden sein.
4.
Aus den vorgenannten Gründen werden Sie also den Leasingvertrag nicht beenden können.
Ich bedaure, Ihnen hier keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt