Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst mein Beileid zum Verlust Ihres Vaters.
Beim Tod des Leasingnehmers haben die Erben und auch der Leasinggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Das leitet sich aus § 580 BGB ab.
Der Vertrag kann binnen eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. In dem Vertag ist kein Datum für den Beginn der Laufzeit festgeschrieben. Kommen dann irgendwelche Schadenersatzansprüche auf uns zu? (Wie erwähnt das Fahrzeug ist noch nicht zugelassen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie werden nicht mit Ansprüchen rechnen müssen.
Auf die Zulassung kommt es dabei nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle