Jobcenter Mietdarlehen, Verjährung der Rückforderung

| 11. Juni 2024 16:12 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


15:53
Sehr geehrte Damen und Herren

Das Forderungsmanagement des Jobcenters fordert mich in einer Mahnung auf, ein "Mietdarlehen" aus dem Jahre 2010 zurückzuzahlen. Ich bitte in folgendem Fall um rechtskundige Auskunft was die Verjährung dieser Forderung angeht.

Gleich zu Beginn...dieses Mietdarlehen gemäß §22 SGB II hat es gegeben, zu einer Zeit, in der meine Partnerin und ich in höchster sozialer Not standen, was nicht zuletzt auch Verfahrensfehlern in der Leistungsbemessung und -bewilligung durch das Jobcenter selbst zuzurechnen ist. Dass mein Vorgehen in dieser Sache womöglich die Frage nach moralischer Verwerflichkeit aufwirft ist mir bewusst.

Im Jahr 2010 waren wir von Wohnungsverlust bedroht. Nur mit großem Nachdruck konnten wir ein Mietdarlehen zum Ausgleich von Mietrückständen erwirken. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte bereits in Kleinbeträgen unmittelbar danach.

In Aussicht auf Arbeit und Ausbildung verzogen wir kurz danach in ein anderes Bundesland. Die Zahlungen unsererseits wurden darauf hin eingestellt und das Jobcenter meldete sich in der Sache nicht wieder. Keine Mahnungen, kein Versuch einer Zwangsvollstreckung. Vermutlich ist der Sachverhalt dem Jobcenter, im Zuge der Aktenübersendung, aus den Augen geraten. Möglich...

Im Jahr 2018 erhielten wir eine "Zahlungserinnerung", die wir hinsichtlich der Annahme, die Forderung wäre verjährt, nicht beantworteten. Es erfolgte weiter keine Mahnung, kein Vollzug, keine Pfändung, nichts...
Unser Aufenthaltsort hat sich seither nicht geändert.

Jetzt im Jahre 2024 erreicht mich erneut ein Schreiben der Jobcenter Inkasso, formuliert als Mahnung mit der Forderung zur Zahlung.

In nunmehr 14 Jahren ist von Seiten des Jobcenters/Hauptzollamtes kein Zwangsvollzug erfolgt. Es gibt offenkundig keinen gerichtlichen Titel zur Vollstreckung.


Meine Frage(n):

- Ist diese Forderung unter den genannten Gesichtspunkten "verjährt"?
- Ist von meiner Seite irgendeine Reaktion erforderlich um die Verjährung geltend zu machen?
- Laufe ich Gefahr irgendwie Schuldanerkenntnis zu leisten indem ich mich zu dem Sachverhalt melde?
- Kann diese Forderung heute noch durch Versäumnis meinerseits oder durch Verwaltungsakt von Seiten des Jobcenters rechtskräftig durchgesetzt werden?

Ich bitte um Auskunft und bedanke mich im Voraus.


11. Juni 2024 | 17:03

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Basierend auf Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass die Forderung des Jobcenters auf Rückzahlung des Mietdarlehens aus dem Jahr 2010 verjährt ist. Dafür sprechen folgende Punkte:

- Die regelmäßige Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit der Forderung (§ 195 BGB). Die Fälligkeit trat spätestens mit Ihrem Umzug in ein anderes Bundesland ein, also vermutlich schon 2010/2011.

- Eine 30-jährige Verjährungsfrist greift nur, wenn ein bestandskräftiger Rückforderungsbescheid ergangen ist. Das scheint hier nicht der Fall zu sein, da das Jobcenter lediglich Mahnungen verschickt hat.

- Die Zahlungserinnerung aus 2018 konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen. Dafür wäre ein Verwaltungsakt nötig gewesen.

- Sie müssen die Einrede der Verjährung aktiv erheben, am besten schriftlich gegenüber dem Jobcenter. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Forderung doch noch durchgesetzt wird.

- Vermeiden Sie unbedingt ein Schuldanerkenntnis, z. B. durch Ratenzahlungsvereinbarungen oder Ähnliches. Berufen Sie sich stattdessen klar auf die Verjährung.

- Theoretisch könnte das Jobcenter noch einen Rückforderungsbescheid erlassen. Dagegen müssten Sie dann Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Aufgrund der langen Untätigkeit ist dies aber eher unwahrscheinlich.


2.

Mein Rat wäre daher, dem Jobcenter mitzuteilen, dass Sie die Forderung für verjährt halten und weitere Zahlungen ablehnen.

Lassen Sie sich von der Mahnung nicht verunsichern.

Sollte wider Erwarten doch noch ein Bescheid kommen, müssen Sie dagegen vorgehen. Ansonsten dürfte die Sache erledigt sein.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2024 | 15:44

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen herzlichen Dank für Ihre Ausführung.

Obwohl ich bereits vom Fall der Verjährung ausgegangen bin, war ich mir doch unsicher wie hier zu verfahren ist. Vielen Dank für Ihre Erklärung hierzu.

Abschließend habe ich nur die Frage, ob das Jobcenter diesen Einwand zur Verjährung anerkennen, bzw. die Verjährung selbst bestätigen muss damit der Sachverhalt auch als erledigt betrachtet werden kann oder ob hier der zugrundeliegende Sachverhalt plus der erfolgte Einwand meinerseits ausreichend ist.

Ich bedanke mich noch einmal ausdrücklich und wünsche Ihnen eine schöne Woche.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2024 | 15:53

Sehr geehrter Fragesteller,

es reicht aus, wenn Sie sich auf Verjährung berufen und schreiben, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben.

Was das Jobcenter dann daraus herleitet, wird man abwarten müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2024 | 17:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle, unkomplizierte Auskunft. Konkret, auf den Punkt und in klar verständlicher Formulierung.
Vielen dank, sehr gerne wieder.

A+"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Juni 2024
5/5.0

Schnelle, unkomplizierte Auskunft. Konkret, auf den Punkt und in klar verständlicher Formulierung.
Vielen dank, sehr gerne wieder.

A+


ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht