Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Basierend auf Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass die Forderung des Jobcenters auf Rückzahlung des Mietdarlehens aus dem Jahr 2010 verjährt ist. Dafür sprechen folgende Punkte:
- Die regelmäßige Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit der Forderung (§ 195 BGB). Die Fälligkeit trat spätestens mit Ihrem Umzug in ein anderes Bundesland ein, also vermutlich schon 2010/2011.
- Eine 30-jährige Verjährungsfrist greift nur, wenn ein bestandskräftiger Rückforderungsbescheid ergangen ist. Das scheint hier nicht der Fall zu sein, da das Jobcenter lediglich Mahnungen verschickt hat.
- Die Zahlungserinnerung aus 2018 konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen. Dafür wäre ein Verwaltungsakt nötig gewesen.
- Sie müssen die Einrede der Verjährung aktiv erheben, am besten schriftlich gegenüber dem Jobcenter. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Forderung doch noch durchgesetzt wird.
- Vermeiden Sie unbedingt ein Schuldanerkenntnis, z. B. durch Ratenzahlungsvereinbarungen oder Ähnliches. Berufen Sie sich stattdessen klar auf die Verjährung.
- Theoretisch könnte das Jobcenter noch einen Rückforderungsbescheid erlassen. Dagegen müssten Sie dann Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Aufgrund der langen Untätigkeit ist dies aber eher unwahrscheinlich.
2.
Mein Rat wäre daher, dem Jobcenter mitzuteilen, dass Sie die Forderung für verjährt halten und weitere Zahlungen ablehnen.
Lassen Sie sich von der Mahnung nicht verunsichern.
Sollte wider Erwarten doch noch ein Bescheid kommen, müssen Sie dagegen vorgehen. Ansonsten dürfte die Sache erledigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen herzlichen Dank für Ihre Ausführung.
Obwohl ich bereits vom Fall der Verjährung ausgegangen bin, war ich mir doch unsicher wie hier zu verfahren ist. Vielen Dank für Ihre Erklärung hierzu.
Abschließend habe ich nur die Frage, ob das Jobcenter diesen Einwand zur Verjährung anerkennen, bzw. die Verjährung selbst bestätigen muss damit der Sachverhalt auch als erledigt betrachtet werden kann oder ob hier der zugrundeliegende Sachverhalt plus der erfolgte Einwand meinerseits ausreichend ist.
Ich bedanke mich noch einmal ausdrücklich und wünsche Ihnen eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es reicht aus, wenn Sie sich auf Verjährung berufen und schreiben, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben.
Was das Jobcenter dann daraus herleitet, wird man abwarten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt