Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wie Sie schon sagen, ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I.
Demnach und unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG, die Ihnen ja bekannt ist, darf das Jobcenter Kontoauszüge für drei Monate zurückliegend anfordern. Auch der Datenabgleich ist nach Gesetz und Rechtsprechung an sich ist zulässig, denn hierbei werden keine Kontostände abgefragt, sondern nur, ob es Konten gibt/gab.
Eine Anforderung von Kontoauszügen vor der Stellung des ersten Antrages ist nur dann zulässig, wenn es einen Verdacht gibt, dass Sie bei der ersten Antragstellung etwas verschwiegen haben.
Dann nämlich kommt ein Betrugsversuch als Straftatbestand in Betracht. Hier zeigt die Erfahrung, dass JC auch anzeigen und es zu Strafverfahren vor Gericht kommt.
Angesichts dessen und auch der Mitteilung, dass Sie bei der Vorlage der Kontoauszüge "nichts zu befürchten haben", würde ich Ihnen daher raten, die Kontoauszüge vorzulegen.
Sie fragen auch noch an, ob bei Leistungskürzungen ein Widerspruch Sinn macht. Das kann leider pauschal ohne nähere Angaben nicht beantwortet werden. Hier ist zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, dass die Leistungskürzung rechtswidrig erfolgt ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wie Sie schon sagen, ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I.
Demnach und unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG, die Ihnen ja bekannt ist, darf das Jobcenter Kontoauszüge für drei Monate zurückliegend anfordern. Auch der Datenabgleich ist nach Gesetz und Rechtsprechung an sich ist zulässig, denn hierbei werden keine Kontostände abgefragt, sondern nur, ob es Konten gibt/gab.
Eine Anforderung von Kontoauszügen vor der Stellung des ersten Antrages ist nur dann zulässig, wenn es einen Verdacht gibt, dass Sie bei der ersten Antragstellung etwas verschwiegen haben.
Dann nämlich kommt ein Betrugsversuch als Straftatbestand in Betracht. Hier zeigt die Erfahrung, dass JC auch anzeigen und es zu Strafverfahren vor Gericht kommt.
Angesichts dessen und auch der Mitteilung, dass Sie bei der Vorlage der Kontoauszüge "nichts zu befürchten haben", würde ich Ihnen daher raten, die Kontoauszüge vorzulegen.
Sie fragen auch noch an, ob bei Leistungskürzungen ein Widerspruch Sinn macht. Das kann leider pauschal ohne nähere Angaben nicht beantwortet werden. Hier ist zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, dass die Leistungskürzung rechtswidrig erfolgt ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin