30. Mai 2012
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15:31
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Dieses muss innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgen.
Die Behörde hat dann über den Widerspruch zu entscheiden:
Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, bekommen Sie einen Abhilfebescheid.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
Gegen einen solchen Widerspruchsbescheid könnten Sie dann Klage erheben. Auch dieses muss innerhalb der Klagefrist dann erfolgen.
Ob Tatsachen nach § 6 WaffG vorliegen, lässt sich Ihrer Schilderung so nicht eindeutig entnehmen.
Möglich ist aber, dass hier in der Tat die sechsjährige Frist abgelaufen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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