Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Berliner Landgerichts ist das Fehlen eines Balkons nicht wohnwertmindernd mit einem nicht benutzbaren Balkon gleichzusetzen (LG Berlin, Urteil vom 09.01.2009, 63 S 189/08, GE März 6/2009, S. 383). Dieses Urteil ist, soweit bekannt, bislang nicht durch neuere Rechtsprechung ersetzt worden.
Ein fehlender Balkon könnte nur dann wohnwertmindernd sein, wenn das Vorhandensein eines Balkons standardmäßig erwartet werden kann. Davon kann man aber nicht ausgehen.
Ein nicht nutzbarer Balkon ist anders zu bewerten, da in diesem Fall eine Balkonnutzung mietvertraglich vereinbart wird - aber nicht oder nur eingeschränkt geleistet werden kann.
Fehlt ein Balkon, schuldet der Vermieter aber auch keinen Balkon und der Mieter darf einen solchen auch nicht erwarten.
Ein fehlender Balkon wirkt sich im Übrigen bereits durch die geringere Wohnfläche (negativ) aus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und das letzte Urteil des LG.
Ihre Argumentation kann ich anhand des genannten Urteils nachvollziehen, kann sie aber nur bedingt teilen. Denn auch andere im Mietspiegel wohnwertmindernde Merkmale werden bei Abschluss eines Mietvertrages nicht erwartet und mindern dennoch die übliche Vergleichsmiete des Mietspiegels.
Ein nicht nutzbarer Balkon ist doch eher ein Mangel an der Mietsache selbst welcher durch eine Mietminderung direkt zwischen Mieter und Vermieter korrigiert oder auch behoben werden kann.
Laut letztem Urteil werden nun Wohnungen mit oder ohne Balkon als völlig gleichwertig angesehen obwohl Wohnungen mit Balkon begehrter sind und zu deutlich höheren Mietpreisen angeboten werden.
Ich hoffe die Rechtssprechung korrigiert diesen Missstand in Kürze wieder bzw. der Berliner Mietspiegel erklärt sich etwas deutlicher.
Jetzt muss ich der Mieterhöhung wohl leider erstmal zustimmen.
Wohnungen mit Balkon können natürlich höherwertiger sein - deshalb können Balkone ja auch durchaus wohnwerterhöhend sein. Ein fehlender Balkon stellt aber kein wohnwertminderndes Merkmal dar.
Ob die Mieterhöhung zustimmungspflichtig ist, kann aber natürlich nur eine konkrete Prüfung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt