Ist die Abfindung unterhaltsrelevant?

4. Januar 2008 10:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Sachverhalt.
Ich bin per 31.12.2005 per Aufhebungsvertrag und Abfindung aus meinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.Ich beziehe seit dem eine Betriebsrente und Arbeitslosengeld I.
Im Mai 2006 wurde ich geschieden, meine Frau beanspruchte seinerzeit keinen Unterhalt. Jetzt erhielt ich das Schreiben ihres Anwalts, dass sie jetzt Unterhalt beanspruchen will. Es werden die Einkünfte des vergangenen Jahres zu Grunde gelegt.
Allerdings ändert sich in 2008 die Sachlage, Arbeitslosengeld(bisher 1445€)wird nicht mehr bezahlt, aus meiner Betriebsrente muss ich den Krankenkassen voll bezahlen, sodass etwa 1250€ bleiben.
Welcher Betrag wird nun für die Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt? Ist die Abfindung unterhaltsrelevant? Ist eine Betriebsrente überhaupt unterhaltsrelevant?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
4. Januar 2008 | 11:42

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
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E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Für die Unterhaltsberechnung werden die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung herangezogen, da Ihre Ex-Frau das Recht hat, den wirtschaftlichen Standard beizubehalten, den Sie während der Ehe hatte.
Unterhaltsbedürftig ist Sie jedoch nur insoweit, als Sie nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen kann, evtl. weil Sie noch Kinder betreut oder wegen Alters keine Stelle findet, etc. Leider fehlen mir hierzu genauere Angaben.
Sollte Ihre Ex-Frau nicht in der Lage sein, mit einem etwaigen Einkommen Ihren wirtschaftlichen Standard zu halten, so sind Sie zur Auffüllung des Einkommens verpflichtet, sofern Sie leistungsfähig sind.

Ihre Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach der Höhe des Ihnen zur Verfügung stehenden (Netto-)Einkommens. Hierzu gehört auch die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag, da diese den weggefallenen Arbeitsplatz und den damit einhergehenden Einkommensverlust ersetzt.
Abzugsfähig ist jedoch die Betriebsrente. Diese ist nicht unterhaltsrelevant.

Was das zugrunde gelegte Nettoeinkommen betrifft, so sollten Sie den RA Ihrer Ex-Frau auf die veränderte Einkommenssituation in 2008 hinweisen. Der Kollege könnte dann seine Berechnung anpassen.
Von den Ihnen verbleibenden 1250 € steht Ihnen ein Selbstbehalt von mindestens 1.000 € zu, so dass Sie meines Erachtens höchstens zur Zahlung von 250€ verpflichtet werden könnten.

Mangels genauerer Angaben möchte ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen beratung dienen soll, nicht jedoch eine umfassende Beratung eines Rechtsanwaltes ersetzen kann. Bitte suchen Sie dafür einen Kollegen vor Ort auf.
Gerne stehe ich Ihnen auch zur weiteren Beratung zur Verfügung.

Bei Rückfragen bzw. Unklarheiten bzgl. obiger Antwort nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Ich hoffe, Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.



Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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