15. März 2022
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06:54
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sie haben den Vertrag entweder als Vertreter Ihrer Frau unterzeichnet, dann ist Ihre Frau vertraglich gebunden. Oder Sie haben als vollmachtloser Vertreter gehandelt, dann haften Sie grundsätziich als vollmachtloser Vertreter nach § 179 BGB, es sei denn, der andere Teil kannte den Mangel der Vertretungsmacht.
Wenn Sie beweisen können, dass der Berater die fehlende Vollmacht kannte, fällt auch diese Haftung weg.
Problematisch kann der von Ihnen (beiden?) erklärte Rücktritt vom Vertrag werden. Der setzt nämlich einen wirksam geschlossenen Vertrag voraus, und durch Ihre Erklärung haben Sie letztlich dokumentiert, von einem ursprünglich wirksam geschlossenen Vertrag auszugehen. Das muss letztlich der Richter bewerten, sofern es zum Streit kommt.
Mit freundlichen Grüßen