Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.
1.Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sagt der Fahrzeugbrief nichts über die Eigentumsverhältnisse aus; d.h. der Eigentümer ist nicht immer auch im Kfz-Brief eingetragen. Eigentümer ist allein derjenige, dem das Kfz übereignet wurde. Eigentümer an einem Kfz wird demnach nur derjenige, der sich mit dem früheren Eigentümer geeinigt hat und dem das Kfz übergeben wurde. In der Praxis ist dies meist der, welcher als Käufer im Kaufvertrag steht, und deshalb auch üblicherweise das Eigentum an dem Auto durch Übergabe erworben hat.
2. Da ich davon ausgehe, dass Sie damit das Eigentum am PKW erworben haben, erübrigt sich eine vertragliche Regelung.
3. Jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige darf ein angemessenes Auto besitzen – wenn er es denn mit dem Arbeitslosengeld II noch finanzieren kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat nun festgelegt, was "angemessen" ist: Das Auto darf einen Wiederverkaufswert von bis zu 5000 Euro haben. Teilweise wird aber von Gerichten auch ein höherer Zeitwert akzeptiert.
4. Der Gerichtsvollzieher darf nichts pfänden, was Sie für Ihr normales Leben und Ihre Berufsausübung brauchen. Autos können im Wege der Austauschpfändung gepfändet werden, d. h., man kann Ihnen einen kleineren PKW geben und den großen PKW dafür mitnehmen. Es wird Ihnen zugemutet, dass Sie auch mit einem Kleinwagen Ihre Arbeit ausüben können.
Diese Sachen, die man Ihnen im Austausch gibt, müssen jedoch von Ihrem Gläubiger gestellt oder finanziert werden. Austauschpfändungen sind in der Praxis deshaln nur zur befürchten, wenn die Werte zwischen "alt und neu" erheblich auseinanderklaffen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Hallo,
danke für die Antworten. Ein rechtliches Problem habe ich nicht und wollte mich legendlich über die eventuellen Möglichkeiten informieren.
Eine Frage hätte ich noch um den Sachverhalt abschließend zu klären:
Wenn ich einen Standard-Kfz-Kaufvertrag (bzw. vom ADAC) mit meinem Vater abschließe und ihm das Auto für seinen am Kfz gezahlten Anteil verkaufe. Aber als Halter im Kfz-Brief bestehen bleibe und die Versicherung weiterführe, könnte dan die ARGE im fall von ALG2 das Auto anrechnen? Oder nicht? Ist dann anzugeben das man kein Auto besitzt?
Sehr geehrter Fragesteller,
falls Sie Ihr Auto verkaufen, gibt es ja folglich auch keine Masse auf die die ARGE zugreifen kann. Eine gegenüber Ihrem Vater unentgeltliche Nutzung eines PKWs ist meiner Ansicht auch nicht unbedingt gegenüber der ARGE anzuzeigen. Probleme könnten sich nur ergeben, falls die ARGE Ihnen den Verkauf des PKWs nicht abnimmt.
MFG
RA Kienhöfer