19. Oktober 2009
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09:41
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die reine Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft stellt schon begrifflich keine NebenTÄTIGKEIT dar und wird daher zu Recht von der von Ihnen zitierten Vertragsklausel nicht erfasst.
Solange Sie sich also lediglich kapitalmäßig an einem andere Unternehmen, das nicht im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht, beteiligen, bedarf dies keiner Genehmigung des Arbeitgebers.
Daraus folgt dann auch, dass er über diese Art der Verwendung Ihres eigenen Kapitals nicht informiert zu werden braucht.
Sie sind daher nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über diese Vorgänge zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19. Oktober 2009 | 12:50
Hallo,
vielen Dank.
Ich verstehe Ihre Antwort so, dass ich den Arbeitgeber nicht informieren muss.
Gilt Ihre Antwort auch, obwohl ich ja dann einer der Gesellschafter der GmbH werde und somit zumindest am Anfang die Erstellung des Gesellschaftsvertrags begleite und später auch die Gesellschafterversammlungen besuchen werde?
Vielen Dank für die Richtigstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Oktober 2009 | 13:35
Ja, auch unter den eben geschilderten Umständen gilt meine Antwort, denn das ist ja keine Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne.
Mit freundlichen Grüßen