Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Der Scan selbst ist keine Urkunde. Er enthält jedoch die Aussage, dass die gescannte Urkunde im Original besteht. Deshalb ist die Benutzung des Scans gleichzeitig die Benutzung einer gefälschten Urkunde. Der Gebrauch müsste nach § 267 StGB jedoch zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen werden. Dieser Vorsatz fehlt, wenn Sie ein Kunstwerk Ihrer Tochter gescannt haben, ohne zu bemerken, dass es keine echte Urkunde sondern nur ein Kunstwerk ist. Deshalb liegt keine strafbare Urkundenfälschung vor.
Zu 2. Für den Betrug ist eine Täuschungsabsicht erforderlich. Diese liegt noch nicht vor. Nachdem Sie bemerkt haben, dass Sie versehentlich ein Kunstwerk der Tochter als echte Rechnung eingereicht haben, haben Sie jedoch die Pflicht dies unverzüglich aufzuklären. Wenn Sie diese Aufklärung unterlassen kann Betrug durch Unterlassen vorliegen. Ob tatsächlich ein (versuchter) Betrug durch Unterlassen vorliegt, hängt jedoch von weiteren Tatbestandsmerkmalen ab, zu denen Ihre Sachverhaltsschilderung keine Angaben enthält. Wenn Sie den Sachverhalt unverzüglich aufklären, liegt jedoch kein (versuchter) Betrug vor.
Zu 3. Ja dazu sind Sie verpflichtet,
Zu 4. Wenn Sie eine gefälschte Urkunde verwenden, ist dies ein Kündigungsgrund. Wenn Sie versehentlich ein Kunstwerk Ihrer Tochter mit einer echten Rechnung verwechseln und dies unverzüglich und unaufgefordert aufklären, nachdem Sie den Fehler bemerkt haben, besteht kein Kündigungsgrund.
Da die künstlerischen Fähigkeiten Ihrer Tochter so gut ausgeprägt sind, dass Sie die Rechnung erst als Kunstwerk erkannt haben, nachdem Sie das Kunstwerk als Rechnung eingereicht haben, sollten Sie die künstlerischen Fähigkeiten Ihrer Tochter in eine andere Richtung lenken!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Der Scan selbst ist keine Urkunde. Er enthält jedoch die Aussage, dass die gescannte Urkunde im Original besteht. Deshalb ist die Benutzung des Scans gleichzeitig die Benutzung einer gefälschten Urkunde. Der Gebrauch müsste nach § 267 StGB jedoch zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen werden. Dieser Vorsatz fehlt, wenn Sie ein Kunstwerk Ihrer Tochter gescannt haben, ohne zu bemerken, dass es keine echte Urkunde sondern nur ein Kunstwerk ist. Deshalb liegt keine strafbare Urkundenfälschung vor.
Zu 2. Für den Betrug ist eine Täuschungsabsicht erforderlich. Diese liegt noch nicht vor. Nachdem Sie bemerkt haben, dass Sie versehentlich ein Kunstwerk der Tochter als echte Rechnung eingereicht haben, haben Sie jedoch die Pflicht dies unverzüglich aufzuklären. Wenn Sie diese Aufklärung unterlassen kann Betrug durch Unterlassen vorliegen. Ob tatsächlich ein (versuchter) Betrug durch Unterlassen vorliegt, hängt jedoch von weiteren Tatbestandsmerkmalen ab, zu denen Ihre Sachverhaltsschilderung keine Angaben enthält. Wenn Sie den Sachverhalt unverzüglich aufklären, liegt jedoch kein (versuchter) Betrug vor.
Zu 3. Ja dazu sind Sie verpflichtet,
Zu 4. Wenn Sie eine gefälschte Urkunde verwenden, ist dies ein Kündigungsgrund. Wenn Sie versehentlich ein Kunstwerk Ihrer Tochter mit einer echten Rechnung verwechseln und dies unverzüglich und unaufgefordert aufklären, nachdem Sie den Fehler bemerkt haben, besteht kein Kündigungsgrund.
Da die künstlerischen Fähigkeiten Ihrer Tochter so gut ausgeprägt sind, dass Sie die Rechnung erst als Kunstwerk erkannt haben, nachdem Sie das Kunstwerk als Rechnung eingereicht haben, sollten Sie die künstlerischen Fähigkeiten Ihrer Tochter in eine andere Richtung lenken!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen