Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn das Hausgrundstück vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird, haben Sie keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung.
Hausgrundstück meint, wie der Begriff schon sagt, Grundstück mit dem darauf errichteten Haus.
Wenn Investitionen, wie Sie sagen, Ihrerseits erbracht worden sind, stellt sich die Frage, ob es sich um Investitionen bezüglich der Einrichtung handelt oder um Investitionen, die die baulichen Gegebenheiten betreffen. Einrichtung wäre nicht vom Ehevertrag erfasst, wohl aber Investitionen in bauliche Veränderungen.
2.
Ihre Schilderung macht aber deutlich, dass die Grundlagen des Zugewinnausgleichs Ihnen und Ihrem Ehemann nicht ganz klar zu sein scheinen.
Wenn Sie zu 1/2 als Miteigentümerin des Hausgrundstücks im Grundbuch eingetragen wären, müsste im Fall der Scheidung ein Ausgleich erfolgen. Beim Zugewinn sieht die Situation dagegen vollkommen anders aus:
Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, kommt es auf zwei Vermögenslagen an: nämlich das Anfangsvermögen und das Endvermögen.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Zum Endvermögen zählt das Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat.
Beim Zugewinnausgleich werden nun Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Wer den höheren Vermögenszuwachs zwischen den beiden Stichtagen (Anfangs- und Endvermögen) hat, ist dem anderen Ehegatten ausgleichspflichtig.
3.
Ihr Ehemann war bereits bei der Eheschließung Eigentümer des Hausgrundstücks. Damit gehört das Hausgrundstück mit einem angenommenen Wert von 700.000 € zum Anfangsvermögen des Ehemanns.
Angenommen, das Haus hätte zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens einen Wertzuwachs erfahren und wäre dann 750.000 € wert, würden nur 50.000 € in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfliessen. Das wäre nämlich der Zugewinn zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen, unterstellt, es hätte sonst kein Vermögenszuwachs stattgefunden.
Fazit: Dass Ihr Ehemann Ihnen den hälftigen Wert des Hauses auszuzahlen hätte, ist demzufolge nicht richtig.
Beim geplanten modifizierten Zugewinnausgleich würden Sie an einer evt. Wertsteigerung jedoch nicht teilhaben.
4.
Die von Ihnen angesprochene Problematik ist allerdings äußerst komplex und sprengt bei weitem den Rahmen Ihrer Anfrage. Bei derartig wichtigen und existentiellen Problemstellungen bedarf es einer eingehenden Beratung. Ihre Fragestellung macht deutlich, dass hier erheblicher Beratungsbedarf besteht, um Ihnen die Zusammenhänge verdeutlichen zu können. Denn jetzt stehen Sie davor, Weichen zu stellen, die später nicht mehr umgestellt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Hallo Hr.Raab,
Vielen Dank für die sehr schnelle Rückmeldung.Ich versuche einen Punkt zu verstehen, denn dieser ist der Grund, weshalb ich fragte:
1.Zum Thema Investitionen in bauliche Veränderungen: In wie fern ist der Teil dann vom "Ehevertrag mit modif.Zugewinnausgleich" erfasst? Individuell oder ist das rechtlich verankert?
Bzgl.Anfangsvermögen muss ich tatsächlich intensivere Beratung einholen,da hier ein baufälliges Haus sowie ein Kredit zur Sanierung mit rein spielt. Wie sich das AV dann zusammensetzt, ist mir unklar.
Danke nochmals für Ihre Rückmeldung!
Grüße
P.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein Ehevertrag ist eine individuelle Vereinbarung. D. h., die Vertragsparteien können vereinbaren, was sie für richtig halten, sofern es nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst (z. B.Sittenwidrigkeit).
Oder anders ausgedrückt: Rechtlich "verankert" ist nur das Umfeld, also die Möglichkeit, einen Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinnausgleich zu schließen. Den Inhalt dieses Ehevertrags bestimmen die Vertragsparteien.
2.
Aus Ihrer Fragestellung habe ich bereits entnommen, dass die Problematik des Zugewinnausgleichs geklärt werden muss, damit Sie überhaupt eine Entscheidungsgrundlage haben.
Wenn Sie wünschen, kann ich gern für Sie tätig werden. Voraussetzung wäre, dass Sie mir per E-Mail nähere Informationen zukommen lassen, wobei ich Ihnen vorab mitteilen würde, welche Informationen ich brauche.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt