1. September 2013
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18:41
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Internet abschalten wegen Umzug
01.09.2013 11:44 | Preis: 25,00 € |
Internetrecht, Computerrecht
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einem Urt. des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 05.09.2012 – Az.: 24 C 107/12), entschieden für vorzeitig gekündigte Telefonverträge mit Flatrate, steht dem Telefonanbieter zwar für die Restlaufzeit ein Schadensersatzanspruch zu. Allerdings könne er nicht das gesamte Entgelt verlangen, sondern wg. ersparter Aufwendungen lediglich 50%.
Wenn im Falle Ihrer Vor-Mieterin diese sogar bereit ist, die Gebühren für die GESAMTE Restlaufzeit VOLL zu bezahlen, steht dem Provider KEIN Recht zu, den Anschluss abzuschalten. Denn dann sind ja alle (Schadensersatz-) Leistungen erbracht, ein Zurückbehaltungsrecht o.ä. ist dann nicht mehr gegeben. Nachdem die Vor-Mieterin den Betrag überwiesen hat, muss Ihrem neuen Mieter das Recht eingeräumt werden, einen anderen Vertrag einzugehen und den Anschluss dafür freigeben zu lassen. Dazu sollte der Provider ausdrücklich unter Fristsetzung schriftl. aufgefordert werden. Falle der dann immer noch nicht bereit ist, könnte er darauf verklagt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)