Internet Policy von Herstellern

12. Oktober 2007 22:41 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Wir haben folgende Frage:

Wir sind ein Einzel- und Versandhandelsgeschäft von Sportgeräten. Seit einem Jahr habe wir eine der großen Marken in unser Sortiment aufgenommen und verkaufen diese relativ gut bis sehr gut.

Ab 2008 will nun dieser Hersteller eine sogenannte "Internet Policy" einführen. Diese müssen wir unterschreiben, um das Recht zu haben "Zertifizierter Online Händler" für diese Marke zu sein. Andernfalls dürfen wir diese Produkte nicht mehr online anbieten.

In der Policy ist u.a. vermerkt, dass wir nur Produkte anbieten dürfen die wir innerhalb 5 Tagen sicher liefern können.

Da es sich dabei aber meist um Sportprodukte handelt die "gefittet" werden und für jeden speziell bestellt werden müssen mit einer Lieferzeit von 2-3 Wochen von Seiten des Herstellers ist es nun der Versuch dieses Geschäftsmodell (Internet) auszubremsen um dadurch die lokalen Geschäfte zu schützen.

Ist so etwas rechtlich in der EU überhaupt zulässig? Kann ich mich dagegen wehren? Der Handel lokal vor Ort muss die Produkte auch bestellen und kann die oft nur vom Katalog aus verkaufen bzw. gefittete Sachen hat auch niemand am Lager sondern bestellt diese. Warum muss ich als Online-Händler abgestraft werden und mir der Verkauf dieser Waren verboten werden?

Die "Zulassung als Online-Händler" geht u.a. einher mit der Verpflichtung einer jährlichen Vororder von einigen tausend Euro, das wir niemals in Zahlungsverzug geraten und das wir die Produkte in keinen Preisvergleichsdiensten einstellen (was alleine fast schon nicht machbar ist, da über diverse offene Schnittstellen jeder die Möglichkeit hat diese Produkte in ein Preissystem zu importieren - bspw. Froogle).

Muss ich mich von der Marke verabschieden oder gibt es eine Möglichkeit bzw. diverse Urteile die ein solches Vorgehen von Seiten des Herstellers in Europa verbieten würden?
12. Oktober 2007 | 23:06

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn die "Internet Policy" nicht nur von Ihnen, sondern auch von allen anderen Online-Händlern unterschrieben werden muß, gerät diese in die AGB-Inhaltskontrolle.

Danach sind Klauseln verboten, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist u.a. dann gegeben, wenn sie das Erreichen des Vertragszweckes verhindert.

Ihren Schilderungen nach bezweckt die 5-Tages-Klausel, daß Sie die Sportgeräte nicht mehr verkaufen können, so daß eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist.

Demnach wäre diese Klausel also unwirksam.

Gerade bei AGB-Sachen ist die genaue Untersuchung jedoch unumgehbar, ich rege daher dringendst an, die "Policy" von einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens untersuchen und beurteilen zu lassen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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