Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst handelt es sich ausweislich Ihrer Schilderungen um die Androhung eines Bußgeldes für den Fall der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs.
Bevor dieses vollstreckt werden kann, muss es nochmals durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Jedoch muss sowohl die Androhung als auch die Festsetzung den gegebenen Voraussetzungen entsprechen.
Insbesondere muss die Festsetzung verhältnismäßig sein. Sofern die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht, ist gegen die Androhung dem Grunde nach nichts einzuwenden.
Jedoch könnte die Höhe, welche sich an dem Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes durch die Verwaltung und den Auswirkungen auf Sie orientiert, unverhältnismäßig sein. Ob dem so ist, kann jedoch anhand der vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden.
Da Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Ausschlussgrund hinsichtlich der Teilnahme an einem Integrationskurs sind (Argumentation der Verwaltung könnte z.B. die Beschäftigung einer Aushilfe für diese Zeit sein) wäre eine Durchsetzung des festzusetzenden Bussgeldes möglich.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst handelt es sich ausweislich Ihrer Schilderungen um die Androhung eines Bußgeldes für den Fall der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs.
Bevor dieses vollstreckt werden kann, muss es nochmals durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Jedoch muss sowohl die Androhung als auch die Festsetzung den gegebenen Voraussetzungen entsprechen.
Insbesondere muss die Festsetzung verhältnismäßig sein. Sofern die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht, ist gegen die Androhung dem Grunde nach nichts einzuwenden.
Jedoch könnte die Höhe, welche sich an dem Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes durch die Verwaltung und den Auswirkungen auf Sie orientiert, unverhältnismäßig sein. Ob dem so ist, kann jedoch anhand der vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden.
Da Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Ausschlussgrund hinsichtlich der Teilnahme an einem Integrationskurs sind (Argumentation der Verwaltung könnte z.B. die Beschäftigung einer Aushilfe für diese Zeit sein) wäre eine Durchsetzung des festzusetzenden Bussgeldes möglich.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt