Instandhaltungskosten strittig / Mahnung

| 23. Oktober 2008 22:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Bei einem Mehrfamilien-Haus hat der Verwalter den Anstrich des Treppenhauses durch die eigene Firma ohne Beauftragung durch die Eigentumsversammlung veranlasst. Die entstandenen Kosten werden nun per Umlage eingefordert. Es gilt das WEG.

Die Höhe der Rechnung erscheint beim Stundenlohn um 25 % und bei der Dauer um 30 % überzogen. Dies wurde schriftlich beanstandet mit der Bitte um Überprüfung der Rechnung und die Zahlung bis zur Klärung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde um Stellungnahme gebeten, warum die Arbeiten ohne Beschluss der Gemeinschaft durchgeführt wurden.

Statt einer Erklärung kam nach 1 Monat nun eine Mahnung mit Frist von 2 Tagen zur Zahlung und Drohung mit Bankinformation.

Fragen
1) Muss ich überhaupt zahlen ? Wie kann ich die Mahnung ausser Vollzug setzen ?
2) Ich wäre bereit, ortsübliche Kosten zu zahlen; wie kann Korrektur der Rechnung erreicht werden ?
3) Wie ist mit der Schufa-Drohung umzugehen ?
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. An dieser Stelle ist nur eine erste Einschätzung möglich, jede Ergänzung kann zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen.

1) Der Verwalter ist nach § 27 III Nr. 3 WEG befugt die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen. Er kann also grundsätzlich einen Handwerker im Namen der WEG beauftragen. Ordnungsgemäß wäre aber nur eine Beauftragung zu marktüblichen Preisen. Ob der Verwalter ohne Beschluss zur Beauftragung berechtigt war, wäre auch anhand des Verwaltervertrages zu prüfen. Dort sind die Befugnisse des Verwalters geregelt. In aller Regel ist aber in der Tat ein Beschluss erforderlich.

Vergibt der Verwalter überteuerte Aufträge an Handwerker, muss er den Eigentümern die entstandenen Mehrkosten ersetzen (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 3/03).

Sie sollten also zunächst auf eine außerordentliche Eigentümerversammlung drängen, damit über die weitere Vorgehensweise ein Beschluss gefasst werden kann.

Die Ansprüche gegen den Verwalter haben aber nichts damit zu tun, dass grundsätzlich ein wirksamer Auftrag vorliegen dürfte. Alle Eigentümer müssten also zunächst zahlen und sich dann die Mehrkosten vom Verwalter erstatten lassen. Die Beauftragung einer eigenen Firma könnte sogar ein Grund sein um den Verwalter aus wichtigem Grund abzuberufen.

2. Natürlich müssen unangemessene Kosten nicht gezahlt werden. Sie sollten als WEG und nicht als Einzelperson der Firma entgegentreten und die Einwände schriftlich formulieren. Geschuldet ist nur eine angemessene Rechnung für tatsächlich geleistete Stunden und Arbeiten. Falls eine Korrektur abgelehnt wird, sollte durch alle Eigentümer nur der angemessene Teil gezahlt werden.

3. Eine Meldung an die Schufa und ein Eintrag dürfen ohne rechtskräftigen Titel nur nach einer Interessenabwägung vorgenommen werden. Nach § 28 BDSG ist zu prüfen ob das Interesse des Schuldners oder das Interesse der Allgemeinheit und der Schufa überwiegt. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Einwände gegen die Rechnung erfolgversprechend sind oder nicht.

Erfolgt der Eintrag nicht zu Recht, können Sie auch gerichtlich Löschung verlangen.
Ich würde der Drohung zunächst kein besonderes Gewicht beimessen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2008 | 20:08

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