22. September 2011
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14:05
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Bei Werkverträgen gilt das Folgende:
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 632 II BGB.
Die Abrechnung von Notdienstzuschlägen in der Nacht und an Feiertagen ist üblich. Zur Höhe der üblichen Zuschläge können Sie Erkundigung bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen. Im Bereich des nichtigen Wuchers gem. § 138 BGB liegen idR. erst Preisaufschläge von über 100 %. Geringere Preisaufschläge können daher durchaus üblich sein und damit vergütungspflichtig.
Beachten sollten Sie aber, dass der Nachtzuschlag sich nur auf die geleisteten Arbeitsstunden beziehen darf, nicht auf Material- oder Fahrzeugkosten. Nur bei der Arbeitsleistung ist der Zuschlag berechtigt, da sich hier zusätzliche Lohnaufwendungen ergeben.
2.
Wenn der Monteuer an Ihrem Eigentum einen Schaden verursacht hat, haftet er dafür und für die Folgenkosten. In dem Fall können Arbeiten, die zur Schadens- bzw. Mängelbeseitigung vorgenommen werden, Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden. Nur die mangelfreien Arbeiten sind zu vergüten.
Die Problematik besteht hier sicherlich darin, den Nachweis zu führen, dass der Wasserschaden tatsächlich durch den Handwerker verursacht wurde. Denn wenn nachträglich festgestellt wurde, dass das Rohr in der Wand gebrochen war, lässt dies nicht unmittelbar den Schluss auf einen Fehler des Monteurs bei der Installation des Absperrventiles zu.
Um den Installateur in Anspruch nehmen zu können, muss Ihnen der Nachweis gelingen, dass bei der Ausführung der Arbeiten bei der Installation des Absperrventiles das Rohr in der Wand herausgebrochen wurde. Wenn der Installateur diesem Umstand bestreitet, und darauf deutet der Umstand, dass Sie Rechnung erhalten haben, hin, sind Sie in der Verpflichtung hier die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen. Dies dürfte -wenn überhaupt- nur durch die Einschaltung eines Sachverständigen möglich sein.
Es könnte sein, dass die Ursache des Rohrbruches durch den Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft geprüft wurde. Sie sollten dazu bei dem Versicherer nachfragen, der von der Gemeinschaft in Anspruch genommen wurde.
3.
Wenn sich keine Schadensverursachung des Installateurs feststellen und nachweisen lässt, sollte aber ergänzend geprüft werden, welche Arbeiten im Einzelnen Ihr Sondereigentum betrafen und welche Arbeiten das Gemeinschaftseigentum betrafen.
Bei Mauern ist entscheidend, ob es sich um eine tragende Mauer handelt. Tragende Mauern gehören zum Gemeinschaftseigentum, wenn Sie der Stabilität des Gebäudes dienen.
Wasserleitungen gehören zum Gemeinschaftseigentum, wenn Sie mehrere Wohnungen versorgen oder durch gemeinschaftliche Mauern verlaufen.
Sollten die Arbeiten an Leitung und Mauer Gemeinschaftseigentum betroffen haben, können Sie die Kosten erstattet verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt