Insolvenzverfahren eröffnen

6. März 2023 12:12 |
Preis: 50,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Regel- und Privatinsolvenz

Hallo,

privat habe ich schulden, bei vielleicht 12 Gläubigern schulden und von meiner Gewerbe aus, auch bei vielleicht 12 Gläubigern schulden, insgesamt ca. 25.000 Euro.

Die Selbstständigkeit möchte ich aufgeben und Insolvenz anmelden. Wie machen ich das am Besten, kann ich nicht Formular selber ausfüllen und den Insolvenzverfahren eröffnen, oder ist es schon empfehlenswert zu einem Schuldnerberater o. ä. zu gehen, die wiederum sehr teuer sind und neue Schulden mit sich bringen.

Da habe ich noch eine gUG, die ich seit 2-3 Jahre nicht mehr betreibe und auch bisher keine Steuererklärungen usw. abgegeben, es wird mir bestimmt Insolvenzverschleppung vorgewerfen werden. Auf jeden Fall möchte ich für diese Sache ein in den Insolvenz. Da sind auch ca. 7-8 Gläubiger, ca. 20.000 Euro

Meine Fragen zusammengefasst:

1. Wie nennt man die Insolvenzverfahren in meine Fall, für das Private & Gewerbliche, und für das gUG?

2.Würden Sie mir stark abraten selber die Sachen einzugehen?

3. Gibt es keinen Anwalt der wenigstens nur das Formular ausfüllt, auch Sie der Beantworter meiner Fragen?

PS: Sie können mir auch eine günstige Stelle empfehlen.

Danke!
6. März 2023 | 14:24

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Unterscheidung zwischen Regel- und Privatinsolvenzverfahren finden sich in § 304 InsO. Bei einem Regelinsolvenzverfahren ist keine außergerichtliche Schuldenbereinigung vorzuschalten.

In Ihrem Fall kommt ein Regelinsolvenzverfahren nur in Betracht, wenn Forderung aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen. Alleine die Anzahl der Gläubiger rechtfertigt kein Insolvenzverfahren.

2. Für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung können Sie eine anerkannte Schuldenbereinigungstelle beauftragen. Die Kosten sind gering, allerdings erfolgt in der Regel keine kurzfristige Terminvergabe.

Sie können mit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch einen Rechtsanwalt beauftragen, was allerdings mit Kosten verbunden ist.

4. Die Aufgabe der Selbstständigkeit ist sicherlich eine Möglichkeit und sollte vor dem Insolvenzantrag erfolgen, wenn Sie bereits eine anderen Anstellung haben.

5. Für die gUG sollten Sie die außstehenden Steuererklärung noch nachholen, da Geldbußen aus der Nichtabgabe der Jahresabschlüsse ggfs. eine persönliche Haftung zur Folge haben. Für einen Insolvenzantrag bedarf es hier keine außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Vielmehr sollten Sie umgehend einen Insolvenzantrag stellen.

6.1. Wie nennt man die Insolvenzverfahren in meine Fall, für das Private & Gewerbliche, und für das gUG?
Privatinsolvenzverfahren sowie Regelinsolvenz

2.Würden Sie mir stark abraten selber die Sachen einzugehen?
Für die Privatinsolvenz benötigen Sie eine Stelle, die Ihnen die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes bescheinigt.

3. Gibt es keinen Anwalt der wenigstens nur das Formular ausfüllt, auch Sie der Beantworter meiner Fragen?

Das Formular können Sie sicherlich auch selbst ausfüllen. Vorweigend sind persönliche Angaben und Angaben zum Vermögen und den Gläubigern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2023 | 15:49

ich habe einen anwaltskanzlei gefunden die das insolvenzverfahren eröffnen würden für mich, die haben mir aber gesagt, ich muss keine steuererklärungen oder ähnliches nachholen.. ist das so richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2023 | 16:28

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wenn der Insolvenzantrag zeitnah gestellt wird, müssen Sie selbst keine Steuererklärungen mehr erstellen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch Steuererklärungen zu erstellen, was Sie dann mit dem Insolvenzverwalter abstimmen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

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61231 Bad Nauheim
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