Insolvenzverfahren beendet noch kein RSB erhalten

| 14. August 2015 10:53 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


12:14

Zusammenfassung

Vollstreckungsschutz besteht auch in der Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Überleitung in das RSB-Verfahren.

Ich habe mich gemäß Insolvenzplan des Insolvenzverwalters mit den Gläubigern geeinigt. 13.07.15
Der Insolvenzplan wurde von den anwesenden Gläubigern angenommen und das Gericht hat gem. Beschluss die Aufhebung des Inoslvenzverfahrens verkündet. Dies habe ich schriftlich.
Die Gläubigerversammlung war gem. Gericht beschlussfähig.

Das Schreiben über die Restschuldbefreiung habe ich noch nicht erhalten. Bei Gericht bekomme ich keine Antwort, wie lange dies noch dauert.

Jetzt meine Frage: Der Insolvenzverwalter ist nicht mehr für mich zuständig, da das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde. Die RSB habe ich noch nicht schriftlich.
Wenn jetzt in der Zwischenzeit ein Altgläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragt,bin ich dann rechtlos? Darf der dann pfänden, da ich ja nicht mehr unter Insolvenzschutz stehe und den RSB nicht vorzeigen kann?
Oder genügt es, wenn ich den Beschluss des Gerichts vorweise?
14. August 2015 | 11:46

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: info@dr-traub.legal
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Vollstreckung Altgläubiger nach Aufhebung Insolvenzverfahren
Während des Insolvenzverfahrens ergibt sich ein Vollstreckungsverbot aus § 89 InsO. Für das RSB ergibt sich das Vollstreckungsverbot aus § 294 InsO. Um ein "Loch" zwischen diesen beiden Schutzvorschriften zu vermeiden, gilt § 294 InsO ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Ggf. können Sie dem Gerichtsvollzieher entsprechende Nachweise über den Eröffnungs- und Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbringen.

2) Darf der Gläubiger pfänden?
Das Pfändungsverbot gilt per Gesetz auch in der Zeit nach Aufhebung.

Gleichwohl erscheint mir Ihre Fragestellung nicht richtig schlüssig. Eigentlich wird ein Insolvenzplan vor dem Hintergrund geschlossen, das Insolvenzverfahren nebst RSB-Verfahren abzuschließen. Die Insolvenzgläubiger "verzichten' durch den Insolvenzplan ja quasi auf Ihre Forderung und geben sich mit einer angeboten Quotenzahlung auf Ihre jeweilige Insolvenzforderung zufrieden. Auch wird die Zahlungsmodalität in der Regel in den Insolvenzplan aufgenommen. Für die Insolvenzgläubiger besteht daher kein Interesse an einer Vollstreckung (zumal diese eigentlich nur noch aus dem Insolvenzplan möglich wäre). Sollte ein Insolvenzgläubiger trotzdem Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, normiert § 259a InsO einen Vollstreckungsschutz zur Planverwirklichung.

Gem. § 259a InsO hätten Sie sodann die Möglichkeit, sofern die ordnungsgemäße Realisierung des Insolvenzplanes gefährdet wird, bei Vollstreckungsmaßnahmen ggü. dem Insolvenzgericht Vollstreckungsschutz zu beantragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. iur. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2015 | 12:06

Ich habe hier vor Ort einen speziellen Gerichtsvollzieher, der gern aus
nachvollziehbaren Gründen, Gläubiger von mir anschreibt um Vollstreckungsmöglichkeiten zu haben. Er ist hier im Ort in einem Segelverein und ich auch und er macht mir gern das Leben schwer. Da demnächst eine Regatta ansteht, erwarte ich sein Engagement hinsichtlich des von mir zu segelnden Bootes.
Daher stellt sich mir die Frage, ob ich die Regatta mit unserem Boot antrete oder nicht, da ich nicht gern von ihm vorgeführt werden möchte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2015 | 12:14

Die Frage ob Sie bei der Segelregatta antreten, müssen Sie sich aufgrund der vorgenannten rechtlichen Ausführungen selbst beantworten.

Nach meiner rechtlichen Einschätzung genießen Sie hinreichenden Vollstreckungsschutz.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. iur. Traub
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. August 2015 | 12:42

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