Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie können auch innerhalb der 10 Jahresfrist einen Insolvenzantrag stellen und sich so vor den Pfändungen der Gläubiger schützen. Allerdings ist der damit verbundene Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig.
2. Die früher in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
normierte Regelung findet sich jetzt in § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO
.
Danach ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt ist.
3. Daher können Sie einen Insolvenzantrag mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wirksam erst im August 2013 stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Also könnte ich jetzt z.b. einen Insolvenzantrag stellen der 6 Jahre geht es wird aber keine RSB erteilt und dann wieder einen Insolvenzantrag stellen mit RSB? Die Insolvenz würde genauso laufen wie die vorherige bis zum Ablauf der Frist? Um die ganze Gläubiger Pfändungen zu stoppen so das nur der Insolvenzverwalter pfändet? Wenn ich dann 2020 den Insoantrag stelle wären ja immer noch 3 Jahre bis zur gültigen RSB) kann ich den ANtrag dann nach den 3 Jahren im Verfahren stellen oder geht das nur zusammen INSO und RSB?
Ich denke bei Ihrer Datumsangabe meinten Sie 2023 nicht 2013?
Vielen Dank für die Nachfrage.
Sie können in der Tat einen Insolvenzantrag stellen und versuchen im Rahmen des laufenden Verfahrens mit den Gläubigern zu verhandeln.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren zu stellen, was dann 2023 erst erfolgen könnte.
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzantrages ist nicht möglich.
Soweit Sie aber die Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) abgeben, sind Sie auch vor weiteren Pfändungen der Gläubiger geschützt, allerdings nur für die Dauer von zwei Jahren.
Mit besten Grüßen