25. November 2013
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16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Händler müssen Sie den Kunden auch die Gewährleistung einräumen.
Eine Garantie ist eine vertragliche Abrede über Gewährleistung - sozusagen - und vorliegend nicht relevant.
Die gesetzliche Gewährleistung muss man aber geben.
Diese kann man aber auf ein Jahr reduzieren.
Natürlich weiß man solchen Insolvenzkäufen nicht, was man an der Ware hat und hat entsprechende Schwierigkeiten die Ware einzuschätzen und zu verkaufen.
Wenn Sie das Risiko der Gewährleistung ganz ausschließen wollen, kann man die Ware nur als "Bastlerware" oder als "defekt" verkaufen.
Dann gibt es ja nichts zu reklamieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin