Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
der eingetragene Verein ist ja insolvenzfähig (§ 42 BGB i.V.m. den Regelungen der InsO).
Gründe für eine Insolvenz kennt das Gesetz in dem Fall nur 3: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
a) Zahlungsunfähig ist ein Verein, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entgegen Ihrer Meinung ist bei Abschluss des Mietvertrags keine Schuld fällig, die über die fällige Mietzinsen hinausgeht. Daher ist dieser Grund nicht vorhanden;
a) Drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist also gegeben, wenn sich aus einem Vergleich zwischen den bestehenden und den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit neu entstehenden Verbindlichkeiten, sowie den voraussichtlichen Einnahmen im Rahmen eines aufzustellenden Finanzplans ergibt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Dies ist auch Ihren Angaben nach nicht gegeben.
c) Letzte Möglichkeit ist die Überschuldung. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Aufgrund der Tatsache, dass keine Schuld iHv 200.000 € entstanden ist (s.o.) erachte ich den Grund auch als nicht gegeben.
Im Ergebnis ist kein Insolvenzgrund zu erkennen.-
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Tauentzienstr. 7a
10789 Berlin
berlin@kanzlei-grueneberg.de
Tel.: 030 577 057 75
Fax.: 030 577 057 759
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort - das ist sehr erfreulich! Das bedeutet, dass in dieser Konstellation eine Insolvenz nur dann auftreten würde, wenn die monatlichen Beiträge sich derart reduzieren würden und keine alternativen Einnahmequellen gefunden werden können, so dass absehbar wird, dass die Miete in naher Zukunft nicht mehr gezahlt werden kann. D.h. der Vorstand muss lediglich auf den Fall "drohende Zahlungsunfähigkeit" aufpassen.
Ist das korrekt?
Nein, man kann dies so nicht sagen. Es müsste immer alle 3 Gründe kontrolliert werden.
Aber was Sie sagen stimmt für die drohende Überschuldung.-
Beachten Sie aber, dass nicht jede Art von Verbindlichkeit "getrennt" zu beachten ist.