27. März 2007
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22:13
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Der Schuldner kann soweit er Zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht Insolvenz beantragen. Da der Schuldner einen gewerblicher Betrieb führt wird, kommt voraussichtlich das Regelinsolvenzverfahren zur Anwendung. Ein vorheriger außergerichtlicher Einigungsversuch bzw. ein Schuldenbereinigungsplanverfahren ist dabei entbehrlich, anders als im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Soweit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben Sie Ihre Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners sind dann nicht mehr zulässig.
Ihre Ansprüche (Forderung) laufen danach nicht ins Leere, jedoch haben Sie lediglich eine Anspruch auf eine Insolvenzquote, soweit ein Insolvenzquote durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren festgestellt wird.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erfolgt bei entsprechender Beantragung eine Restschuldbefreiung. Dem Schuldner sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, nicht aber die nach diesem Zeitpunkt begründeten Schulden.
Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung , aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern. Insoweit können Sie ihre Forderung gegen den Schuldner nach der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA