4. Oktober 2024
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10:24
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt hier auf die einzelnen Stichtage an, die sich wieder danach richten, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden bzw. zum Zeitpunkt der falschen Berechnung befanden.
Geschah der Berechnungsfehler im eröffneten Verfahren, und wurde das Verfahren bereits beendet/aufgehoben, dann ist mit der Aufhebung grds. der Insolvenzbeschlag weggefallen und der Insolvenzverwalter nicht (mehr) berechtigt, Zahlungen zur Masse einzufordern.
Nach der Verfahrensaufhebung kann sich dieser aber noch eine Restschuldbefreiungsphase angeschlossen haben. Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung läuft hier noch die Abtretung der pfändbaren Gehaltsbestandteile. Befinden Sie sich noch in diesem Verfahrensstadium, und bezieht sich der Berechnungsfehler auf das Gehalt, dann kann der Insolvenzverwalter aufgrund der Abtretungserklärung den Fehlbetrag noch nachfordern. Das auch dann, wenn zwischen Fehler und Rückforderung das Verfahren aufgehoben oder die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist