20. Februar 2024
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14:05
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kaution (oder genauer: Der Rückgewähranspruch auf diese) hätte in einem Insolvenzverfahren zur Masse gehört, wäre aber mit einem Drittrecht belastet gewesen. Nachdem die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, befindet sich die UG nunmehr in der Liquidation, in der es eine "Masse" nicht gibt. Allerdings zählt weiterhin der Rückforderungsanspruch bzgl. der Kaution zum Vermögen der UG. Dieser Anspruch ist aber wertlos, da hinsichtlich der als Sicherheit hingegebenen Kaution die Verwertungsreife eingetreten ist, die WBG sich also an dem Kautionsguthaben bedienen und dieses mit eigenen Forderungen verrechnen darf, die höher sind, als die Kaution selbst.
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger, auch in positiver Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, seine Forderungen gerichtlich geltend machen. Dies kann durchaus geboten sein, z.B. wenn eine Verjährung droht oder eine Vorpfändung ausgebracht ist, oder aber wenn wie hier eine Räumung durchgesetzt werden soll. Der Räumungsanspruch ist auch nicht-monetärer Art, so dass er weiterhin durchsetzbar sein dürfte. Nachdem die UG im Prozess wohl unterlegen ist, trifft sie die grundsätzliche Kostenlast, was im Rahmen der Liquidation zu berücksichtigen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist