17. Juni 2012
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22:11
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der von Ihnen zitierte § 765a ZPO greift nur, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme (nicht etwa das Vorgehen aus dem Titel, dann allenfalls Vollstreckungsabwehrklage) für den Schuldner eine sittenwidrige Härte darstellt. Es reicht dabei aber nicht aus, dass die Vollstreckung unbillig ist. Eine sittenwidrige Härte liegt nur dann vor, wenn die Gesetzesanwendung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Eine sittenwidrige Härte liegt vor allem dann vor, wenn die Zwangsvollstreckung in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen einzugreifen droht (z.B. bei Selbstmordgefährdung). Führt die Vollstreckung nur zu einem Schaden für den Schuldner, ohne dass eine auch nur teilweise Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist, ist sie unverhältnismäßig und stellt ebenfalls eine sittenwidrige Härte dar. Hier könnte ggf. auf den von Ihnen angesprochenen "persönlichen Rachefeldzug" abgestellt werden.
Als Ausnahmetatbestand greift § 765a ZPO aber wie ausgeführt nur in besonderen Ausnahmefällen. Ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann ohne Kenntnis aller Umstände natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Daher kann ich Ihnen auch leider keine konkrete Vorschläge für eine Formulierung vorgeben, sondern nur die notwendigen Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift kurz aufzeigen. So ist bei Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen z.B. der Schuldnerschutz durch die §§ 803, 811 f., 813 a f., 817 a ZPO gesetzlich vorgesehen, sodass für die Anwendung des § 765 a ZPO nur ganz seltene Ausnahmefälle bleiben. Diese Schutzvorschriften sollten dann ebenfalls geprüft werden, ebenso die Möglichkeit eines Antrags nach § 769 ZPO (falls noch nicht geschehen).
Die mit einer eidesstattlichen Versicherung zwangsläufig eintretenden Nachteile hat der Schuldner allerdings regelmäßig hinzunehmen. Besondere Umstände, die auch in diesem Fall eine Entscheidung gem. § 765 a ZPO rechtfertigen können, können aber darin zu sehen sein, dass der Schuldner durch die Abgabe seine berufliche Stellung und Lebensgrundlage verlieren würde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking