Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Dem Rückzahlungsanspruch der Bank kann die Verjährungseinrede nicht wirksam entgegengehalten werden.
Die Forderung ist nicht verjährt.
Die Verjährung beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut zu laufen, wenn der Schuldner (Ihre Bekannte) dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung und der fortlaufenden Zahlung von 20 Euro auf die Forderung, hat Ihre Bekannte die Forderung anerkannt.
Kennzeichnend für einen Vergleich ist, dass die Beteiligten einen Streit oder eine Ungewissheit durch beiderseitiges Nachgeben ausräumen. An das Nachgeben sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt jedes Zugeständnis der Parteien, mag es auch ganz geringfügig sein. Ist eine Forderung streitig, genügt es, wenn der Schuldner (Ihre Bekannte) sie anerkennt und der Gläubiger (Bank / Inkasso) im Gegenzug Ratenzahlung gewährt.
Das zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung die Forderung möglicherweise bereits verjährt gewesen ist, steht diesem nicht entgegen.
Zwar kann nur eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist erneut beginnen, durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung kann aber ein Verzicht auf die Verjährungseinrede anzunehmen sein.
Frage 2)
Das Inkassounternehmen kann, ggf. im Auftrag der Bank, die Forderung begründet geltend machen. Dabei kann der Anspruch bereits aus dem Anerkenntnis im Rahmen des Vergleiches erfolgreich begründet werden.
Frage 3)
Das letzte Angebot stellt zum früheren sicherlich keine bessere Situation für Ihre Bekannte da, da dieses eine Geltendmachung der Gesamtforderung im Fall einer Vermögensverbesserung vorsieht.
Das eine Verfallsklausel enthalten ist, nach der die Gesamtforderung im Fall des Verzuges fällig wird, ist nicht zu beanstanden und üblich, da der Schuldner dadurch zur kontinuierlichen Zahlung angehalten werden soll.
Eine Nötigung zur Zahlung kann darin jedoch nicht gesehen werden, da die Forderung der Bank gerechtfertigt ist.
Da Ihre Bekannte Darlehensnehmerin ist, ist diese auch im Verhältnis zur Bank zur Rückzahlung verpflichtet. Die Trennung und Scheidung von ihrem Mann, ändert daran nichts, da dies nur das Innenverhältnis zwischen Ihrer Bekannten und deren (Ex-)Mann betrifft.
Ein Hinweis der Bank auf eine weitere Haftung musste nicht erfolgen, da Ihre Bekannte nicht aus der Haftung des Darlehensvertrages entlassen wurde.
Frage 4)
Letztendlich entscheidet allein die Bank darüber, ob durch eine Einmalzahlung ein Teil der Restschuld erlassen wird.
Ob 1.000,- Euro in diesem Fall angemessen sind, kann nicht abschließend beantworten werden, da die Angemessenheit sich auch nach der Höhe der noch bestehenden Restforderung beurteilt.
Durchaus kann jedoch Ihre Bekannten, ggf. vertreten durch Sie, der Bank / Inkasso ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreiten. Grundsätzlich sind diese jedoch nicht verpflichtet, ein aus deren Sicht unzureichendes Angebot anzunehmen.
Wichtig wäre in diesem Fall für Ihre Bekannte eine eindeutige Vereinbarung, dass im Fall einer höheren Einmalzahlung, die dann bestehende Restforderung vorbehaltlos erlassen wird.
Frage 5)
Auf einen Rechtsstreit sollte es Ihre Bekannte nicht ankommen lassen, da die Forderung berechtigt und nicht verjährt ist. Die Erfolgsaussichten der Bank überwiegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Dem Rückzahlungsanspruch der Bank kann die Verjährungseinrede nicht wirksam entgegengehalten werden.
Die Forderung ist nicht verjährt.
Die Verjährung beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut zu laufen, wenn der Schuldner (Ihre Bekannte) dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung und der fortlaufenden Zahlung von 20 Euro auf die Forderung, hat Ihre Bekannte die Forderung anerkannt.
Kennzeichnend für einen Vergleich ist, dass die Beteiligten einen Streit oder eine Ungewissheit durch beiderseitiges Nachgeben ausräumen. An das Nachgeben sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt jedes Zugeständnis der Parteien, mag es auch ganz geringfügig sein. Ist eine Forderung streitig, genügt es, wenn der Schuldner (Ihre Bekannte) sie anerkennt und der Gläubiger (Bank / Inkasso) im Gegenzug Ratenzahlung gewährt.
Das zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung die Forderung möglicherweise bereits verjährt gewesen ist, steht diesem nicht entgegen.
Zwar kann nur eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist erneut beginnen, durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung kann aber ein Verzicht auf die Verjährungseinrede anzunehmen sein.
Frage 2)
Das Inkassounternehmen kann, ggf. im Auftrag der Bank, die Forderung begründet geltend machen. Dabei kann der Anspruch bereits aus dem Anerkenntnis im Rahmen des Vergleiches erfolgreich begründet werden.
Frage 3)
Das letzte Angebot stellt zum früheren sicherlich keine bessere Situation für Ihre Bekannte da, da dieses eine Geltendmachung der Gesamtforderung im Fall einer Vermögensverbesserung vorsieht.
Das eine Verfallsklausel enthalten ist, nach der die Gesamtforderung im Fall des Verzuges fällig wird, ist nicht zu beanstanden und üblich, da der Schuldner dadurch zur kontinuierlichen Zahlung angehalten werden soll.
Eine Nötigung zur Zahlung kann darin jedoch nicht gesehen werden, da die Forderung der Bank gerechtfertigt ist.
Da Ihre Bekannte Darlehensnehmerin ist, ist diese auch im Verhältnis zur Bank zur Rückzahlung verpflichtet. Die Trennung und Scheidung von ihrem Mann, ändert daran nichts, da dies nur das Innenverhältnis zwischen Ihrer Bekannten und deren (Ex-)Mann betrifft.
Ein Hinweis der Bank auf eine weitere Haftung musste nicht erfolgen, da Ihre Bekannte nicht aus der Haftung des Darlehensvertrages entlassen wurde.
Frage 4)
Letztendlich entscheidet allein die Bank darüber, ob durch eine Einmalzahlung ein Teil der Restschuld erlassen wird.
Ob 1.000,- Euro in diesem Fall angemessen sind, kann nicht abschließend beantworten werden, da die Angemessenheit sich auch nach der Höhe der noch bestehenden Restforderung beurteilt.
Durchaus kann jedoch Ihre Bekannten, ggf. vertreten durch Sie, der Bank / Inkasso ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreiten. Grundsätzlich sind diese jedoch nicht verpflichtet, ein aus deren Sicht unzureichendes Angebot anzunehmen.
Wichtig wäre in diesem Fall für Ihre Bekannte eine eindeutige Vereinbarung, dass im Fall einer höheren Einmalzahlung, die dann bestehende Restforderung vorbehaltlos erlassen wird.
Frage 5)
Auf einen Rechtsstreit sollte es Ihre Bekannte nicht ankommen lassen, da die Forderung berechtigt und nicht verjährt ist. Die Erfolgsaussichten der Bank überwiegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt