Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch ich halte das für unberechtigt, was die angebliche Forderung der Gegenseite, auch einen ggf. drohenden SCHUFA-Eintrag anbetrifft, wobei Letzteres soweit nicht in solchen Fällen unbedingt in Betracht kommen sollte, zumal es sich nachweislich um eine unberechtigte Forderung handelt.
Sie haben also auf dieser Grundlage vollkommen gehandelt.
Falls es dennoch zu Weiterungen kommen sollte und die Gegenseite vor Gericht gehen sollte, wäre spätestens ein Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten, um das weiter abzuwehren.
Die Gegenseite ist jedoch für alle Haupt- und Nebenforderungen in der Beweislast, wobei ich nicht erkennen kann, wie diese ausgefüllt werden soll.
Falls sowieso noch nicht geschehen, senden Sie dem Inkassounternehmen diese Nachweise in Form der Vertragsunterlagen.
Sie haben ja die gegenteiligen Nachweise. Sie könnten ggf. auch einen Selbstauskunft bei der SCHUFA vorsorglich einholen, um eventuelle Negativeintragungen zu prüfen bzw. dann abzuwehren.
Nachweislich unberechtigte Forderungen wären jedenfalls dort zu löschen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Hr. Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Gestatten Sie mir folgende Nachfrage:
1) Welche Schritte denken Sie wird das Inkasso als nächstes unternehmen?
2) Wie sollte ich mich verhalten wenn das gerichtliche Mahnverfahren angestrengt wird?
Gruß,
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Normalerweise geben die das an einen Anwalt ab, nach zwei vergeblichen Mahnungen - der wird dann die Sach- und Rechtslage prüfen uns ggf. Klage erheben, wobei das nicht unbedingt sicher ist.
2.
Dann sollten Sie jedenfalls selbst Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen. Würde das dann weiter ins normale gerichtliche Klageverfahren gehen, würde ich einen Anwalt einschalten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt