22. März 2025
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20:13
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Haftung in der OHG bei unerlaubten Geschäften eines Gesellschafters
Nach § 125 HGB ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Wenn – wie hier – im Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung auf maximal 2.500 EUR für Einzelgeschäfte vorgesehen war, hätte der verstorbene Gesellschafter ohne Ihre Zustimmung keine Leasingverträge mit höheren Verpflichtungen abschließen dürfen.
Diese interne Beschränkung wirkt jedoch nur im Innenverhältnis. Nach außen haftet die OHG für Geschäfte der Gesellschafter grundsätzlich unbegrenzt, es sei denn, der Geschäftspartner (hier die Leasinggesellschaft) hatte Kenntnis von der Beschränkung, wovon hier nicht auszugehen ist.
2. Leasingverträge auf die OHG – trotz Alleinunterzeichnung und abweichender Bankverbindungen
Wenn die Leasingverträge im Namen der OHG abgeschlossen wurden (auch wenn nur ein Gesellschafter gezeichnet hat), gilt dies als verpflichtendes Geschäft der OHG. Die Tatsache, dass nur seine Selbstauskunft vorlag und die LEV-Daten nicht das OHG-Konto betrafen, kann zwar ein Indiz für einen Missbrauch sein – reicht aber im Regelfall nicht aus, um das Geschäft als rein privaten Vertrag zu entkräften, sofern im Vertrag die OHG als Leasingnehmerin genannt ist.
3. Tod eines Gesellschafters und Auflösung der OHG
Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der OHG, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Im Regelfall tritt dann eine Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft ein (§ 145 HGB).
Dennoch haftet der verbleibende Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten, die bis zur Auflösung eingegangen wurden (§§ 128, 160 HGB). Da der Leasingvertrag vor dem Tod abgeschlossen wurde, sind dies Altverbindlichkeiten – für die auch Sie persönlich haften, solange Sie nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht wirksam für die OHG abgeschlossen wurde.
4. Keine automatische Umwandlung in ein Einzelunternehmen
Die Leasingbank kann nicht einseitig behaupten, Sie hätten die OHG „fortgeführt" oder in ein Einzelunternehmen umgewandelt, wenn dies faktisch und rechtlich nicht erfolgt ist. Nach § 139 HGB kann bei Fortführung durch den verbleibenden Gesellschafter eine Fortsetzung der OHG fingiert werden, wenn dies nach außen hin erkennbar geschieht (etwa durch weitere Geschäfte, Verwendung des Namens, etc.).
Sollten Sie jedoch die Liquidation eingeleitet und keine Fortführung betrieben haben, ist der Vertrag im Rahmen der Abwicklung zu behandeln – Sie haften als Gesellschafter für Altverbindlichkeiten, aber nicht für neu entstehende Forderungen, z. B. Nutzung durch die Ehefrau nach Auflösung.
5. Nutzung durch Ehefrau – kein Rechtsgrund
Die Ehefrau hat kein Besitzrecht an den Fahrzeugen, wenn sie nicht Leasingnehmerin oder Nutzerin auf Grundlage eines separaten Vertrags ist. Sie nutzt die Fahrzeuge widerrechtlich. Eine Rückgabe an die Leasinggesellschaft wäre daher möglich – die Leasinggesellschaft muss aber entscheiden, ob sie dies verlangt oder auf Fortführung besteht.
6. Rückgabe der Fahrzeuge – Optionen
Da es sich um Leasingverträge mit der OHG handelt, die aufgelöst wurde, kann man argumentieren, dass die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Nutzung durch die OHG nicht mehr vorliegen. Sie könnten daher die Leasinggesellschaft auffordern, die Fahrzeuge zurückzunehmen und den Vertrag rückabzuwickeln oder zu kündigen, da der Vertragszweck (Nutzung durch die Gesellschaft) entfallen ist.
Allerdings ist dies rechtlich nicht zwingend, da Leasingverträge in der Regel keine „auflösende Bedingung" enthalten, die automatisch bei Tod eines Gesellschafters wirkt. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall, die Vertragsbedingungen und ggf. eine einvernehmliche Lösung an.
Fazit:
- Sie haften persönlich für die Leasingverträge, weil diese auf die OHG laufen und vor dem Tod des Mitgesellschafters abgeschlossen wurden (§§ 128, 160 HGB).
- Eine automatische Entlassung aus der Haftung wegen der internen Beschränkung (2.500 EUR) ist rechtlich nicht möglich, sofern die Leasinggesellschaft hiervon keine Kenntnis hatte.
- Die Ehefrau hat kein Besitzrecht an den Fahrzeugen, nutzt diese also rechtswidrig.
- Eine Rückgabe der Fahrzeuge ist mit der Leasinggesellschaft zu verhandeln; rechtlich besteht kein Anspruch auf einseitige Rückgabe, wohl aber auf Kündigung oder Vertragsanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
- Eine angebliche Umwandlung in ein Einzelunternehmen kann die Leasinggesellschaft nicht einseitig fingieren – dies müsste von Ihrem Verhalten gestützt sein.
Empfehlung: Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchsetzbar ist. Gegebenenfalls kann die Leasinggesellschaft mit Nachdruck zur Fahrzeugrücknahme aufgefordert und eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt