ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Nach dem AGG muss ein Unternehmen jederzeit beweisen können, dass seine Personalentscheidung im Einklang mit dem AGG erfolgt sind. Solch ein Beweis stellt besondere Anforderungen an die Inhalte zu erhebender Daten. Hier kommt der Datenschutzbeauftrage ins Spiel, der als Anwalt der Betroffenen die Erhebung, Verarbeitung, etc. der personenbezogenen Daten im Sinne des BDSchG zu überwachen hat.
Im Rahmen des § 5 BDSchG als auch des § 4g Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BDSchG (s. u.) ist eine Aufklärung der Daten verarbeitenden Mitarbeiter Pflicht des betrieblichen DSB. Eine darüber hinausgehend Pflicht kann ich aber nicht erkennen.
Da den behördlichen Datenschutzbeauftragten eine Beratungsaufgabe zukommt, können Sie sich unverbindlich mit diesem über die gesetzliche Neuerung und deren Folgen unterhalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung geben zu können. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
§ 5
Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Auszug des § 4g
Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
Hallo Herr Timm,
wo bitte finde ich den AGG § zum unten genannten
Zitat:
Solch ein Beweis stellt besondere Anforderungen an die Inhalte zu erhebender Daten.
Vielen Dank
und freundliche Grüße
der Ratsuchende
Dieser bedankt sich nachher noch mit ner 1A Bewertung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider gibt es den §, der Ihre Antwort in zitierbarer Form wieder gibt, auch nicht im AGG. Das AGG legt dem Arbeitgeber Pflichten auf, die er dokumentieren muss. Die Inhalte, welche dokumentiert werden, müssen geeignet sein, die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des AGG zu belegen. Deshalb handelt es sich bei diesen Daten naturgegebenermaßen um stark personenbezogene Daten, die dem besonderen Schutz des DSchG unterliegen.
Da diese Thematik noch sehr frisch ist, kann ich auch nicht mit Rechtsprechung aufwarten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
RA Timm