12. November 2023
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08:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zur Zahlung der Zinsen sind Sie nur dann verpflichten, wenn Sie sich in Verzug befinden. Das wäre der Fall bei
- Nichtleistung,
- Fälligkeit der Leistung,
- Mahnung (falls nicht entbehrlich),
- Verschulden.
Und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegen die Voraussetzungen hier auch dann vor, wenn Sie sich mit einer 14-tägigen Zahlungsfrist ggfs. irren (denn die müsste ausdrücklich vereinbart werden).
Daher ist die Aufforderung des Notars nicht nachvollziehbar, es sei denn im noch zu prüfenden Notarvertrag ist eine besondere Fälligkeitsklausel auf den 30.10.2023 vereinbart. Sie sollten die Forderung also (voreheltlich der Vertragsprüfung) zurückweisen.
Denn eine AUfrechnung wird so nicht möglich sein, d.h. Sie können nicht einseitig verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg