Schenkungen der letzten 10 Jahre werden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs hinzugerechnet. In Ihrem Fall würde also das verschenkte Haus zur Erbmasse hinzugerechnet werden. Der Pflichtteil beträgt die hälfte des gesetzlichen Erbteils (der Erbteil wenn kein Testament vorhanden wäre). In Ihrem Fall hätten die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes jeweils einen Pflichtteilsanspruch i.H.v 1/12 des Erbes.
Eine Ausnahme für die Einbeziehung von Schenkungen besteht bei sogenannten Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB).
Eine Anstandsschenkung liegt vor, wenn die Schenkung aufgrund eienr sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erfolgte, so der Gestezeswortlaut.
Sie geben an, dass die Schenkung als Dank für die erhaltene Betreuung gewährt wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind belohnende Zuwendungen für Pflegeleistungen nur dann gegeben, wenn besondere Umstände wie z.B. schwere persönliche Opfer vorliegen (BGH NJW 86,1926). Von einer Anstandsschenkung kann also nur dann ausgegangen werden, wenn die Töchter besondere Ofper und Härten aus sich genommen haben um die Mutter zu pflegen.
Inwieweit die Töchter hier Betreuungsleistungen für die Erblasserin erbracht haben, die über ein normales Mass weit hinausgehen kann ich natürlich nicht beurteilen.
Die Töchter haben aber in einem gerichtlichen Verfahren die Beweislast, d.h., dass Sie nicht nur nachweisen müssen, dass übermäßige Leistungen für die Erblasserin erbracht wurden, sondern auch, dass die Erblasserin als Dank für diese Leistungen die Schenkung unternommen hat.
Eine Ausnahme für die Einbeziehung von Schenkungen besteht bei sogenannten Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB).
Eine Anstandsschenkung liegt vor, wenn die Schenkung aufgrund eienr sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erfolgte, so der Gestezeswortlaut.
Sie geben an, dass die Schenkung als Dank für die erhaltene Betreuung gewährt wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind belohnende Zuwendungen für Pflegeleistungen nur dann gegeben, wenn besondere Umstände wie z.B. schwere persönliche Opfer vorliegen (BGH NJW 86,1926). Von einer Anstandsschenkung kann also nur dann ausgegangen werden, wenn die Töchter besondere Ofper und Härten aus sich genommen haben um die Mutter zu pflegen.
Inwieweit die Töchter hier Betreuungsleistungen für die Erblasserin erbracht haben, die über ein normales Mass weit hinausgehen kann ich natürlich nicht beurteilen.
Die Töchter haben aber in einem gerichtlichen Verfahren die Beweislast, d.h., dass Sie nicht nur nachweisen müssen, dass übermäßige Leistungen für die Erblasserin erbracht wurden, sondern auch, dass die Erblasserin als Dank für diese Leistungen die Schenkung unternommen hat.
Rückfrage vom Fragesteller
16. Dezember 2006 | 18:04
Ist es richtig, dass die Frau des verstorbenen Sohnes (unabhängig von einem Testament des verstorbenen Sohnes, bei dem sie als Alleinerbin eingesetzt wurde) bei einem Erblass der Witwe ohne Testament keinerlei Ansprüche hat auf den Nachlass? resp. sie erbt nur etwas, wenn sie im Testament erwähnt wird?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Dezember 2006 | 11:53
Im deutschen Recht erben grundsätzlich nur (Bluts-) Verwandte, Ehegatten und adoptierte Kinder im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Ohne Testament kann daher eine Schwiegertochter nicht Erbe werden.